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festzulegen. In Lippe wurde 1897 wenigstens ein Versuch dazu
gemacht.
Das umgekehrte Verhältnis wie bei einer Uebernahme von
hausrechtliehen Bestimmungen in das formelle Verfassungsrecht
liegt vor, wenn die Verfassungsurkunde wegen der Voraussetzungen
des Thronfolgerechtes, die sie nicht selbst regelt, auf Hausrecht
verweist. So überläßt es Art. 29 $ 1 des oldenburgischen Staats-
grundgesetzes dem Großherzoge „im übrigen die Verhältnisse
des großherzoglichen Hauses hausgesetzlich“ zu bestimmen. Hier
wird der Erlaß gewisser Rechtsnormen, welche auch rechtliche
Voraussetzungen des Thronfolgerechtes wie z. B. die Ebenbürtig-
keit regeln können, der Hausgesetzgebung delegiert. Die Aende-
rung dieser Rechtsnormen kann daher ohne Verfassungsänderung
im Wege der Hausgesetzgebung erfolgen.
Andere ursprünglich rein hausgesetzliche Bestimmungen sind
in die gewöhnliche Gesetzgebung übergegangen. So wird in
Preußen die Unveräußerlichkeit der Domänen in $ 16 II, 14 A. LR.
wiederholt. Die auf die Achillea von 1473 zurückgehende Be-
stimmung, daß Grundeigentum des Landesherren, über das er
nicht unter Lebenden oder von Todes wegen verfügt hat, mit seinem
Tode den Domänen des Staates einverleibt wird, findet sich wie-
der in $ 15 II, 14 A. LR.
Solche Bestimmungen, die Gegenstand der Gesetzgebung ge-
worden sind, können natürlich nur durch Gesetz geändert werden.
Einer Zustimmung der Agnaten bedarf es dazu ebensowenig wie
zu Verfassungsänderungen. Denn jedes Gesetz kann durch ein
neues Gesetz geändert werden, ohne daß dafür andere Erforder-
nisse beständen als das verfassungsmäßige Zusammenwirken des
Landesherren mit der Volksvertretung. Wenn in Preußen das
Edikt und Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 über die Ver-
äußerlichkeit der Domänen wieder mit Zustimmung der Agnaten
erlassen wurde — in derselben Zeit, in der Max Joseph von
Bayern als erster Souverän der Mitwirkung der Agnaten ent-