Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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der formellen Gesetzgebung überwiesen hätten, so wären doch 
kraft eines feststehenden Gewohnheitsrechtes Rechtssätze, die aus 
der Autonomie hervorgehen, ausdrücklich ausgenommen. Denn 
es ist gerade das Wesen der Autonomie, daß ihre Rechtssätze 
nicht auf der staatlichen Gesetzgebung beruhen. 
Träger dieser Hausgesetzgebung wurde mit dem Untergange 
des alten Reiches, der den Mitgliedern des landesherrlichen Hauses 
die Reichsunmittelbarkeit entzog, der Landesherr. 
Der entscheidende Gesichtspunkt war dabei allerdings, daß 
die Mitglieder des landesherrlichen Hauses mediatisiert, d. h. 
Untertanen des Landesherren wurden. Für seine Untertanen konnte 
aber der Landesherr Verordnungen erlassen, soweit er durch 
ständische Mitwirkung nicht gebunden war. 
Aber auch soweit einzelne Mitglieder des landesherrlichen 
Hauses sich der Staatsangehörigkeit ihres Landesherren entzogen 
hätten, blieben sie doch seiner Hausgewalt unterworfen. Und 
die Hausgesetzgebung ist nicht nur Ausfluß der Staatsgewalt, 
sondern auch der allerdings mit der Staatsgewalt untrennbar ver- 
bundenen Hausgewalt. Ist die Hausgesetzgebung einmal auf den 
Landesherren übergegangen, so gilt sie auch für die Mitglieder 
seines Hauses, die nicht seine Untertanen sind, soweit sie sich 
nicht durch Entsippung überhaupt aus der Hausgemeinschaft ge- 
schieden haben. 
Es ist nun begreiflich, daß ein neuer, aus den veränderten 
Rechtsverhältnissen erwachsener Rechtsgrundsatz sich nicht ohne 
weiteres glatt durchsetzt, sondern mit den älteren Rechtsan- 
schauungen zu kämpfen hat. So ist es auch der landesherrlichen 
Hausgesetzgebung gegenüber dem von den Agnaten seit alters 
beanspruchten Zustimmungsrechte ergangen. 
Zur Verdunkelung des neuen Rechtsgrundsatzes trug es 
wesentlich bei, daß tatsächlich vielfach die Zustimmung der 
Agnaten eingeholt wurde, obgleich es rechtlich gar nicht nötig 
gewesen wäre. Der Grund lag teils in einem Entgegenkommen
	        
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