Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Stammhaupte zustehenden Autonomierechtes®. Dieser einseitigen 
landesherrlichen Verordnung haben sich bisher alle Mitglieder 
des Hauses einschließlich der gräflichen Nebenlinien, soweit sie 
überhaupt auf den Familienzusammenhang Gewicht legten, gefügt. 
Und gerade im Lippeschen Thronfolgestreite hat die Frage des 
Konsenses zu den einzelnen nach 1853 geschlossenen Ehen die 
größte Rolle gespielt. Diese Deklaration dient übrigens auch als 
Beweis, daß die Hausgesetzgebung des Landesherren auch die 
Mitglieder des Hauses ergreift, die nicht Untertanen sind. Denn 
sie ist gerade mit Rücksicht auf die außerhalb Lippes lebenden 
Mitglieder der gräflichen Linien erlassen. 
Was der Fürst aber 1853 tun konnte, kann er auch heute. 
Denn in der Zwischenzeit ist keine gesetzliche oder gewohnheits- 
rechtliche Aenderung eingetreten. 
Nur eine Grenze bleibt bestehen. Die Hausgesetzgebung 
kann sich nicht erstrecken über die Mitglieder eines anderen lan- 
desherrlichen Hauses, selbst wenn dieses als Nebenlinie in Betracht 
kommen sollte So ist z. B. das rumänische Königshaus, so sind 
die regierenden Häuser Koburg im Auslande, aber auch inner- 
halb Deutschlands andere selbständig gewordene landesherrliche 
oder ehemals landesherrliche Häuser der einseitigen Hausgesetz- 
gebung des Landesherren des Stammhauses entrückt. Wenn und 
soweit diese selbständigen Häuser von der Hausgesetzgebung des 
Stammhauses mit ergriffen werden sollen, bleibt nur der Weg 
der Vereinbarung mit dem selbständigen Hause. Aber anderer- 
seits hindert auch das Bestehen solcher selbständigen Nebenlinien 
nicht die Hausgesetzgebung des Landesherren über diejenigen, 
die seiner Hausgewalt unterworfen sind.
	        
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