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Stammhaupte zustehenden Autonomierechtes®. Dieser einseitigen
landesherrlichen Verordnung haben sich bisher alle Mitglieder
des Hauses einschließlich der gräflichen Nebenlinien, soweit sie
überhaupt auf den Familienzusammenhang Gewicht legten, gefügt.
Und gerade im Lippeschen Thronfolgestreite hat die Frage des
Konsenses zu den einzelnen nach 1853 geschlossenen Ehen die
größte Rolle gespielt. Diese Deklaration dient übrigens auch als
Beweis, daß die Hausgesetzgebung des Landesherren auch die
Mitglieder des Hauses ergreift, die nicht Untertanen sind. Denn
sie ist gerade mit Rücksicht auf die außerhalb Lippes lebenden
Mitglieder der gräflichen Linien erlassen.
Was der Fürst aber 1853 tun konnte, kann er auch heute.
Denn in der Zwischenzeit ist keine gesetzliche oder gewohnheits-
rechtliche Aenderung eingetreten.
Nur eine Grenze bleibt bestehen. Die Hausgesetzgebung
kann sich nicht erstrecken über die Mitglieder eines anderen lan-
desherrlichen Hauses, selbst wenn dieses als Nebenlinie in Betracht
kommen sollte So ist z. B. das rumänische Königshaus, so sind
die regierenden Häuser Koburg im Auslande, aber auch inner-
halb Deutschlands andere selbständig gewordene landesherrliche
oder ehemals landesherrliche Häuser der einseitigen Hausgesetz-
gebung des Landesherren des Stammhauses entrückt. Wenn und
soweit diese selbständigen Häuser von der Hausgesetzgebung des
Stammhauses mit ergriffen werden sollen, bleibt nur der Weg
der Vereinbarung mit dem selbständigen Hause. Aber anderer-
seits hindert auch das Bestehen solcher selbständigen Nebenlinien
nicht die Hausgesetzgebung des Landesherren über diejenigen,
die seiner Hausgewalt unterworfen sind.