Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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setzliche Bestimmungen regeln könne, war von jeher anerkannten 
Rechtens. Ein Beispiel bietet im Lippeschen Hause der Brüder- 
vergleich der Stifter der erbherrlichen Linie von 1749, wodurch 
für den Erwerb der an Stelle der Apanage getretenen Lippeschen 
Rente die Freiinnenobservanz als Grundsatz der Ebenbürtigkeit 
aufgestellt wurde. 
Die Form des Erlasses hausgesetzlicher Bestimmungen für 
Nebenlinien mußte je nach der rechtlichen Stellung der Nachge- 
borenen verschieden sein. Für nicht regierende Herren ist vor 
wie nach Untergang des alten Reiches nur die Form eines auch 
die Nachkommen bindenden Vertrages möglich. Ein souveräner 
Herrscher eines fremden Reiches konnte aber, zumal als absoluter 
Monarch, hausgesetzliche Bestimmungen im Wege der Verordnung 
erlassen, so noch aus den Zeiten des alten Reiches das Hausgesetz 
des Kaisers Paul von Rußland von 1797 1%. 
Voraussetzung der fortdauernden Zugehörigkeit der Neben- 
linie zum Gesamthause ist freilich, daß ihr Sonderrecht sıeh inner- 
halb des Rahmens des Gesamtrechtes des Hauses hält, oder daß 
wenigstens die tatsächliche Uebung das Recht des Gesamthauses 
nieht verletzt. Ein solcher Widerspruch mit dem Rechte des Ge- 
samthauses kann nicht nur durch besondere Satzungen der Neben- 
linie, sondern auch durch das für sie maßgebende ausländische 
Recht entstehen. So kann eine Nebenlinie höhere Anforderungen 
für die Ebenbürtigkeit stellen als das Gesamthaus, wie es in dem 
Lippeschen Brüdervergleiche von 1749 geschehen ist, mit der 
Wirkung, daß die Verletzung dieser besonderen Erfordernisse von 
den Vermögensrechten der Nebenlinie ausschließt, aber die Zu- 
gehörigkeit zum Gesamthause unberührt läßt. Umgekehrt konnten 
englische Prinzen aus dem welfischen und koburgischen Hause 
zwar mit Genehmigung des Königs heiraten, wen sie wollten, doch 
schloß eine unebenbürtige Ehe ihre Nachkommenschaft zwar nicht 
ı6 Vgl. EICHELMAnNN, Das kaiserliche russische Thronfolge- und Haus- 
gesetz im Archiv für öffentliches Recht Bd. 3 (1888), S. 87 ff.
	        
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