Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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sacher einen starken gemeinsamen Schutzwall zu errichten, 
und das in der Freundschaft der Herrscher und Völker wurzelnde 
Bestreben, den Verkehr zwischen beiden Staatswesen so frei zu 
gestalten, als es mit ihren Lebensverhältnissen sich verträgt, und 
vereint zu arbeiten an der Pflege der Kulturgüter. Diese Leit- 
gedanken ergeben die Eigenart der Vereinigung; es verschlägt 
nichts, wenn sie sich nicht rein einordnen läßt in das Schema 
der Staatenverbindungen. Zwischen den Assoziationsformen, wie 
die staatsrechtliche Theorie sie herausgearbeitet hat, sind mannig- 
fache Uebergänge und Vermittelungen möglich; ein Gebilde ist 
nicht zu tadeln, weıl es mit der einen sein Wesen bestimmenden 
Verbindungsart Elemente eines andern Typus vereinigt hat, wenn 
zureichende materielle Gründe diese Entlehnung stützen. Es wäre 
gewiß ganz verkehrt, eine konkrete Staatenassoziation zur Hälfte 
als bloße völkerrechtliche Allianz, zur Hälfte als ein die ver- 
bundenen Staaten umschließendes eigenes Gemeinwesen oder zu- 
gleich als Staatenbund und Bundesstaat, als Realunion und Ge- 
samtstaat zu charakterisieren. Denn begrifflich geschiedene Typen 
können nicht zugleich gegeben sein. Aber die Annahme einer 
Grundform zwingt nicht auch alle ihre Konsequenzen zu ziehen; 
nach dem Zwecke der Vereinigung kann ein Ab- und Zutun, 
eine Herübernahme von Bestimmungen und Einrichtungen aus 
einem andern Rechtskreise geboten sein. Das Deutsche Reich 
ist Bundesstaat, aber in der preußischen Spitze, dem Ausschluß 
einer Verfassungsänderung gegen den Willen Preußens usw., und 
in der Rechtsstellung des Kaisers, die an monarchische Gewalt 
mehrfach anklingt, liegen unverkennbare Abweichungen von diesem 
Typus. Oesterreich-Ungarn ist eine Realunion, in der eine Ge- 
meinschaft wichtiger Staatsaufgaben und Gemeinsamkeit ihrer 
Durchführung besteht und die so einem Bundesstaate sich an- 
nähert. Ja auch die Organisation der beiden Hälften, der im 
Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder und der Länder 
der Stefanskrone, weicht in der weitgehenden Berechtigung der
	        
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