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sacher einen starken gemeinsamen Schutzwall zu errichten,
und das in der Freundschaft der Herrscher und Völker wurzelnde
Bestreben, den Verkehr zwischen beiden Staatswesen so frei zu
gestalten, als es mit ihren Lebensverhältnissen sich verträgt, und
vereint zu arbeiten an der Pflege der Kulturgüter. Diese Leit-
gedanken ergeben die Eigenart der Vereinigung; es verschlägt
nichts, wenn sie sich nicht rein einordnen läßt in das Schema
der Staatenverbindungen. Zwischen den Assoziationsformen, wie
die staatsrechtliche Theorie sie herausgearbeitet hat, sind mannig-
fache Uebergänge und Vermittelungen möglich; ein Gebilde ist
nicht zu tadeln, weıl es mit der einen sein Wesen bestimmenden
Verbindungsart Elemente eines andern Typus vereinigt hat, wenn
zureichende materielle Gründe diese Entlehnung stützen. Es wäre
gewiß ganz verkehrt, eine konkrete Staatenassoziation zur Hälfte
als bloße völkerrechtliche Allianz, zur Hälfte als ein die ver-
bundenen Staaten umschließendes eigenes Gemeinwesen oder zu-
gleich als Staatenbund und Bundesstaat, als Realunion und Ge-
samtstaat zu charakterisieren. Denn begrifflich geschiedene Typen
können nicht zugleich gegeben sein. Aber die Annahme einer
Grundform zwingt nicht auch alle ihre Konsequenzen zu ziehen;
nach dem Zwecke der Vereinigung kann ein Ab- und Zutun,
eine Herübernahme von Bestimmungen und Einrichtungen aus
einem andern Rechtskreise geboten sein. Das Deutsche Reich
ist Bundesstaat, aber in der preußischen Spitze, dem Ausschluß
einer Verfassungsänderung gegen den Willen Preußens usw., und
in der Rechtsstellung des Kaisers, die an monarchische Gewalt
mehrfach anklingt, liegen unverkennbare Abweichungen von diesem
Typus. Oesterreich-Ungarn ist eine Realunion, in der eine Ge-
meinschaft wichtiger Staatsaufgaben und Gemeinsamkeit ihrer
Durchführung besteht und die so einem Bundesstaate sich an-
nähert. Ja auch die Organisation der beiden Hälften, der im
Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder und der Länder
der Stefanskrone, weicht in der weitgehenden Berechtigung der