Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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selbst nach ihrer Verheiratung, sogar auf deren Ehegatten und 
die eheliche Abkommenschaft bis zum fünften Grade. Daß ein 
Bruder oder Schwager Napoleons einen auswärtigen Thron be- 
stieg, änderte nichts an ihrer fortdauernden Unterwerfung unter 
die kaiserliche Familiengewalt, wie sie auch Großwürdenträger 
des Reiches blieben, und das Thronfolgerecht der kaiserlichen 
Brüder in Frankreich keine Veränderung erfuhr. Kraft seiner 
Familiengewalt würde der Kaiser unter Umständen den Regenten 
des betreffenden auswärtigen Staates zu bestimmen gehabt haben. 
Ja, es war sogar vorgesehen, daß sämtliche Prinzen des kaiser- 
liehen Hauses vom 7. bis 16. Lebensjahre gemeinsam erzogen 
werden sollten, selbst wenn der Vater einen ausländischen Thron 
bestiegen hatte. 
Diese weite und strenge Durchführung der Familiengewalt 
war nur möglich, weil die Staatswesen, zu deren Leitung die Brü- 
der und Schwäger Napoleons berufen waren, tatsächlich jeglicher 
Unabhängigkeit entbehrten und bloße Vasallenstaaten waren. Wo 
diese Voraussetzungen fehlten, mußte die Familiengewalt mit ihrem 
wichtigsten Ausflusse, der Hausgesetzgebung, eine wesentlich an- 
dere Gestalt annehmen. 
Das deutsche Recht verbindet mit dem Erwerbe eines frem- 
den Thrones seitens eines Nachgeborenen nicht den Verlust des 
Thronfolgerechtes in dem Stammlande für ihn und seine Nach- 
kommen, es sei denn, der Verzicht sei ausdrücklich ausgesprochen 
wie seitens des Erzherzogs Maximilian bei Erwerb der mexika- 
nischen Kaiserkrone. Gewöhnlich werden aber, um die Verbin- 
dung der fremden mit der deutschen Krone zu verhindern, be- 
sondere Abkommen getroffen, so in dem Verhältnisse von Eng- 
land und Sachsen-Koburg-Gotha durch die Erklärung vom 25. Mai 
1863, wodurch der englische König und der voraussichtliche Thron- 
folger von der Nachfolge in Sachsen-Koburg-Gotha ausgeschlos- 
sen sind. 
Andererseits ist die Familiengewalt der Napoleonischen Ge-
	        
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