Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Ehekonsenses bildet aber, wo es bereits zur Zeit der Trennung 
bestand, keinen Ausfluß der Familiengewalt. So wurde bisher 
in den Häusern Braunschweig und Saechsen-Koburg-Gotha selbst 
von den Souveränen zu Eheschließungen die nach der Royal 
Marriage Act von 1772 erforderliche Genehmigung des englischen 
Königs zu Eheschließungen nachgesucht. Denn dadurch allein 
erhielten sie ihren Nachkommen das Thronfolgerecht in England 
und die Stellung englischer Prinzen mit dem sonst in Herzogs- 
häusern ungebräuchlichen Prädikate „Königliche Hoheit“, das übri- 
gens von den Nachkommen der Herzöge von Sachsen-Koburg- 
Gotha und Braunschweig nicht mehr geführt wird. Umge- 
kehrt würde für englische Prinzen die Genehmigung des Herzogs 
von Sachsen-Koburg-Gotha zur Erhaltung des Thronfolgerechtes 
in diesem deutschen Staate erforderlich sein. Jede Verletzung 
des bei der Trennung bestehenden Hausrechtes, insbesondere hin- 
sichtlich der Ebenbürtigkeitsgrundsätze, würde den Verlust der 
Mitgliedschaft des Gesamthauses nach sich ziehen. So scheidet, 
wenn nicht agnatischer Konsens den Mangel heilen sollte, die 
Nachkommenschaft des englischen Königs aus der Ehe mit der 
Prinzessin von Teck, wie die des Prinzen Arthur aus der Ehe mit 
der Prinzessin von Fife aus dem Hause Sachsen-Koburg-Gotha 
wegen Unebenbürtigkeit der Ehen aus. Daran, daß diese gleiche 
Nachkommenschaft als Glieder des englischen Königshauses allen 
anderen souveränen Häusern ebenbürtig bleibt, wird dadurch nichts 
geändert. 
Aber Aenderungen des bestehenden Hausrechtes durch neues 
Hausgesetz der Stammlinie ist gegenüber der souveränen Neben- 
linie unmöglich. Soweit die Nebenlinie durch das Hausgesetz 
mittelbar oder unmittelbar betroffen werden soll, muß sie zu- 
stimmen. Nebenlinie ist dabei, ohne Rücksicht auf das Alter, 
die andere. 
Diese Zustimmung ist eine verschiedene Nimnt das Haupt 
der souveränen anderen Linie gegenüber den Mitgliedern seines
	        
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