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Ehekonsenses bildet aber, wo es bereits zur Zeit der Trennung
bestand, keinen Ausfluß der Familiengewalt. So wurde bisher
in den Häusern Braunschweig und Saechsen-Koburg-Gotha selbst
von den Souveränen zu Eheschließungen die nach der Royal
Marriage Act von 1772 erforderliche Genehmigung des englischen
Königs zu Eheschließungen nachgesucht. Denn dadurch allein
erhielten sie ihren Nachkommen das Thronfolgerecht in England
und die Stellung englischer Prinzen mit dem sonst in Herzogs-
häusern ungebräuchlichen Prädikate „Königliche Hoheit“, das übri-
gens von den Nachkommen der Herzöge von Sachsen-Koburg-
Gotha und Braunschweig nicht mehr geführt wird. Umge-
kehrt würde für englische Prinzen die Genehmigung des Herzogs
von Sachsen-Koburg-Gotha zur Erhaltung des Thronfolgerechtes
in diesem deutschen Staate erforderlich sein. Jede Verletzung
des bei der Trennung bestehenden Hausrechtes, insbesondere hin-
sichtlich der Ebenbürtigkeitsgrundsätze, würde den Verlust der
Mitgliedschaft des Gesamthauses nach sich ziehen. So scheidet,
wenn nicht agnatischer Konsens den Mangel heilen sollte, die
Nachkommenschaft des englischen Königs aus der Ehe mit der
Prinzessin von Teck, wie die des Prinzen Arthur aus der Ehe mit
der Prinzessin von Fife aus dem Hause Sachsen-Koburg-Gotha
wegen Unebenbürtigkeit der Ehen aus. Daran, daß diese gleiche
Nachkommenschaft als Glieder des englischen Königshauses allen
anderen souveränen Häusern ebenbürtig bleibt, wird dadurch nichts
geändert.
Aber Aenderungen des bestehenden Hausrechtes durch neues
Hausgesetz der Stammlinie ist gegenüber der souveränen Neben-
linie unmöglich. Soweit die Nebenlinie durch das Hausgesetz
mittelbar oder unmittelbar betroffen werden soll, muß sie zu-
stimmen. Nebenlinie ist dabei, ohne Rücksicht auf das Alter,
die andere.
Diese Zustimmung ist eine verschiedene Nimnt das Haupt
der souveränen anderen Linie gegenüber den Mitgliedern seines