Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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keit der Ehegenehmigung war schon in anderem Zusammenhange 
die Rede. Dieser Uebergriff in den Rechtskreis souveräner Neben- 
linien wird nur dadurch gerechtfertigt, daß sie zugestimmt haben. 
Der Hauptlinie bleibt es unbenommen, ihre Rechtsverhält- 
nisse durch autonome Satzung — sei es landesherrliche Verord- 
nung, sei es Familienvertrag — neu zu ordnen, ohne die Zustimmung 
der Nebenlinie einzuholen. 
Dann dürfen aber auch die Rechtsverhältnisse der souveränen 
Nebenlinie nicht berührt werden. 
Daß an ihrem Thronfolgerechte nichts geändert wird, ist 
selbstverständlich. Es kann hier von der bestrittenen Frage, ob 
Thronfolgerechte der Agnaten ohne ihre Zustimmung geändert 
werden können, abgesehen werden. Selbst wenn man die Frage 
bejaht, würde ein Eingriff in agnatisches Recht immer nur im 
Wege der Verfassungsgesetzgebung vor sich gehen können. Ein 
Hausgesetz als Rechtsquelle niederen Ranges kann in die ver- 
fassungsmäßige Thronfolge nicht eingreifen. 
Aber auch sonst bleibt nach dem allgemeinen Grundsatze, 
daß das ältere Recht nur insoweit aufgehoben wird, als ihm das 
neuere widerspricht, die Rechtsstellung der souveränen Nebenlinie 
und ihrer Mitglieder durch das neue Hausgesetz, dem die Neben- 
linie nicht zugestimmt hat, unberührt. 
Insbesondere kann der Chef der Hauptlinie gegenüber der 
Nebenlinie keinerlei Familiengewalt beanspruchen oder sich in 
dem neuen Hausgesetze beilegen. Das gilt sogar von dem Ehe- 
konsensrechte, obgleich dieses von der Familiengewalt verhältnis- 
mäßig unabhängig ist. In Lippe würde z. B. der Fürst niemals 
gegenüber den Mitgliedern des Hauses Schaumburg-Lippe die 
Genehmigung zur Eheschließung beanspruchen können, da der 
Fürst sich dieses Recht erst durch Deklaration vom 10. Mai 1853 
beigelegt hat, als die Nebenlinie Schaumburg längst ein souveränes 
Haus geworden war. 
Wie die Nebenlinie ihre Rechtsverhältnisse im Wege der
	        
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