Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

Der fehlerhafte Staatsakt in der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. EUGEN JOSEF in Freiburg i. Br. 
  
Behördliehe Anordnungen, denen das Gesetz eine bestimmte 
Wirksamkeit beilegt, sind von der Behörde vorzunehmen, wenn 
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit gegeben sind, und so aus- 
zuführen, wie es das Gesetz vorschreibt. Mangelten jene Vor- 
aussetzungen oder erfolgte die Ausführung nicht in der gesetzlich 
vorgeschriebenen Weise, so liegt ein „fehlerhafter Staatsakt“ vor. 
Einheitliche Grundsätze über die Folgen der Fehlerhaftigkeit des 
Staatsakts lassen sich nicht aufstellen; das zeigt sich an den be- 
kannten Schulbeispielen: Die Sitzung, die ein pensionierter Amts- 
richter abhält, ist samt dem gefällten Urteil nichtig; das gleiche 
gilt, wenn ein Landgerichtsrat ohne gesetzliche Ermächtigung ein 
amtsgerichtliches Urteil fällt. Dagegen ist bei Gutgläubigkeit 
der Verlobten die Ehe gültig, auch wenn als Standesbeamter eine 
Person mitgewirkt hat, die, ohne Standesbeamter zu sein, dies 
Amt öffentlich ausübt ($ 1319). Auch Amtshandlungen eines 
beurlaubten Beamten sind gültig; nimmt der beurlaubte Nachlaß- 
richter die Erklärung über die Erbschaftsausschlagung entgegen, 
so ist schon mit diesem Augenblick die Ausschlagung gültig er- 
folgt, mag auch das Schriftstück erst einige Tage später im 
Amtszimmer des Stellvertreters abgegeben und die Ausschlagungs-
	        
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