— 3233 —
trägen der Beteiligten) zu ermitteln hat, so wird das Beschwerde-
gericht, selbst wenn der Beschwerdeführer dies rügt, die Ver-
letzung jener Vorschrift nur berücksichtigen, wenn er zugleich
weitere Ermittelungen vorschlägt; andernfalls ist anzunehmen,
daß auch eine etwaige Aufforderung des Amtsrichters ergebnis-
los, ihre Unterlassung also für die Entscheidung einflußlos ge-
wesen ist.
Anders wenn in den vorgedachten Fällen der Verletzung der
88 16, 90 FGG. der Erbe im Termin ausgeblieben, seine
Zustimmung zur Auseinandersetzung im Versäumnisverfahren
(85 91 Abs. 3, 93 Abs. 2) ersetzt ist und die Auseinandersetzung be-
stätigt ist. Erhebt hier der ausgebliebene Erbe Beschwerde
gegen die Bestätigungsverfügung und ersieht das Beschwerde-
gericht einen Mangel der vorbezeichneten Art, so hat es die Be-
stätigungsverfügung aufzuheben, selbst wenn der Beschwerde-
führer den Mangel nicht ausdrücklich gerügt und jene im übrigen
sachlich begründet ist; denn das Nachlaßgericht durfte die Ver-
säumnisfolgen mangels ordnungsmäßiger Ladung keinesfalls aus-
sprechen. — In den Fällen, wo das Gericht der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vor Erlaß einer Entscheidung die Beteiligten oder
Auskunftspersonen hören soll (z. B. 88 1673, 1847 BGB.; $$ 146
Abs. 1; 165 Abs. 3; 166 Abs. 2 FGG.) wird eine unter Ver-
letzung dieser Vorschriften ergangene Entscheidung grundsätz-
lich aufzuheben sein, weil das Gericht ein vom Gesetz vorge-
sehriebenes Mittel zur erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts
unbeachtet gelassen hat; denn die Abhörung hätte möglichenfalls
zu einer anderen Entscheidung geführt. —
Endlich: wie das Gericht der weiteren Beschwerde die Be-
schwerdeentscheidung sehlechthin als auf Verletzung des Gesetzes
beruhend aufzuheben hat, wenn eine der in $ 551 ZPO. aufge-
führten Gesetzesverletzungen vorliegt ($ 27 FGG.), so hat in glei-
cher Weise auch das Beschwerdegericht gegenüber dem Amts-
gericht zu verfahren, so z. B. wenn ein Beteiligter im Verfahren