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nieht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war ($ 551 2.5
ZPO.). Ist z. B. die minderjährige Frau mit Ermächtigung ihres
Vormundes ein Dienstverhältnis eingegangen, und verlangt der
Mann vom Vormundschaftsgericht die Ermächtigung zur Auf-
kündigung, so findet das Verfahren statt gegen die Frau, nicht
gegen den Vormund; denn nach $ 113 ist sie über die sich „aus
einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen* voll ge-
schäftsfähig (JOSEF im ZBIfFG. 10, 372). Ist eine Frau Mitglied
einer aufgelösten Handelsgesellschaft, so kann der Mann, obwohl
ıhm die Verwaltung des Eingebrachten zusteht, die Ernennung
von Liquidatoren ($ 145 FGG. mit $ 146 Abs. 2 HGB.) nur unter
Zustimmung der Frau beantragen, und es ist ein solcher Antrag
von dem Mitgesellschafter gegen beide Eheleute zu richten. Denn
der Liquidator erhält die Verfügung über das Gesellschafts-
vermögen, und so wenig der Mann selbständig über das Einge-
brachte verfügen kann, ebensowenig kann auf seinen alleinigen
Antrag das Registergericht einem Dritten diese Verfügungsmacht
übertragen; noch weniger kann in einem allein gegen die Frau
gerichteten Verfahren eine solche Verfügung erlassen werden ?.
Ersieht nun das Beschwerdegericht, daß das Verfahren des Amts-
gerichts im ersteren Fall gegen den Vormund, im zweiten Fall
auf alleinigen Antrag des Mannes (oder allein gegen den Mann)
stattgefunden habe, so hat es die angefochtene Verfügung, mag
sie auch sachlich begründet sein, aufzuheben.
II.
Die Nichtigkeit des Staatsakts in der freiwilligen
Gerichtsbarkeit wegen Ueberschreitung der Be-
fugnis des Richters.
Die bisherigen Erörterungen betrafen die Frage, wie eine
dem Untergericht zur Last fallende Verletzung der Verfahrens-
? Vgl. Joser in SeuffBbl. 75, 670 und Joser in DNotV. 6, 49—62 „Die
Frau in der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.