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Amtsstelle ihre Zuständigkeit angewiesen hat, dürfen nicht andere,
wenn auch besser befähigte Amtsstellen eingreifen; überhaupt ist
der gesetzgeberische Grund der Form gleichgültig und ihre Ein-
haltung bei Vermeidung der Nichtigkeit der Rechtshandlung auch
dann geboten, wenn der Zweck der Form auch auf andere Weise
erreicht werden kann. Die Einlegung der weiteren Beschwerde
zu Protokoll des Amtsrichters ersetzt daher nicht die vorge-
schriebene Form der Einlegung zum Protokoll des Gerichtsschrei-
bers ($ 29 Abs. 1, 4 mit $ 21 Abs. 2 FGG.) °.
2. Daß eine gefälschte öffentliche Urkunde nichtig ist,
ist selbstverständlich; aber dieser Grundsatz kann durch das Ein-
greifen anderer, dem materiellen Recht angehöriger Rechtssätze
entkräftet werden. Ein Beispiel hierfür bietet das Urteil des
Reichsgerichts vom 13. Mai 1914 (RG. 85, 58; J. W. 14, 930;
Recht 14 N. 2272), dem, soweit es hier in Betracht kommt, folgen-
der Sachverhalt zugrunde liegt: Der Kläger hatte seinen Hypo-
thekenbrief zwecks Einwirkung der Eintragung einer Fälligkeits-
änderung und Entpfändung dem Notar X. übergeben; dieser legte
den Hypothekenbrief dem A. vor sowie ferner Ausfertigung einer
Erklärung, durch die Kläger die Hypothek vor diesem Notar
dem B. abgetreten hatte, und eine Generalvollmacht, die der Er-
werber B. dem Notar X. erteilt hatte. Auf Grund dieser Urkunden
trat der Notar X. unter Uebergabe des Hypothekenbriefs die Hy-
pothek dem A. ab, der sie in gleicher Weise wieder dem Be-
klagten abtrat. In Wahrheit hatte aber der Kläger die Hypo-
thek gar nicht dem B. abgetreten; der Notar hatte vielmehr die
von ihm dem Erwerber A. vorgelegte Ausfertigung der angeb-
lichen Abtretungsurkunde fälschlich hergestellt. Kläger beantragte
die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Hypotheken-
briefs, das Reichsgericht erachtete diesen Anspruch für unbe-
gründet mit der Ausführung: für den gutgläubigen Erwerb des
5 Vgl. Joser im ZbIFG. 11, 611.