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A. und des Beklagten genüge der durch öffentliche Abtretungs-
urkunde vermittelte Schein des Gläubigerrechts des ersten Zeden-
ten (also des fälschenden Notars). Dieser Schein werde durch
die notarielle Ausfertigung um so mehr erbracht, als die Urschrif-
ten dem Verkehr nicht zugänglich sind; die Ausfertigungen seien
öffentlich beglaubigte Urkunden, so daß zugunsten des Beklagten
als gutgläubigen Erwerbers die $$ 1155, 892 BGB. zur Anwen-
dung kämen.
Dieser Entscheidung ist durchaus beizustimmen. Nach $ 1154
genügt zwar zur Abtretung der Hypothek die Uebergabe des
Hypothekenbriefs nebst privatschriftlicher Abtretungserklärung;
das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung der Abtretungserklä-
rungen ist aber in $ 1155 aufgestellt, um eine erhöhte Gewähr
dafür zu schaffen, daß wirklich eine gültige Abtretung stattge-
funden habe, also um die Gefahr einer Fälschung der Abtretungs-
erklärung zu verringern (Prot. 3, 657, 651). Man hat also bei
Schaffung der Vorschrift des $ 1155 an die Möglichkeit, daß die
das Gläubigerrecht begründenden Abtretungserklärungen gefälscht
sein könnten, gedacht und war sich darüber einig, daß auch hier
der gute Glaube des Erwerbers den Ausschlag geben solle.
IV.
Fehlerhaftigkeit des Staatsakts bei Eintragungen
in öffentliche Bücher und Register.
A. Nach $ 892 BGB. gilt zugunsten redlicher Dritter der
Inhalt des Grundbuchs, d. h. das im Grundbuch Eingetragene, als
richtig. Darüber aber, wie das Grundbuchamt zu verfahren hat,
um eine Eintragung äußerlich als solche herzustellen, hat das
Verfahrensgesetz — die Grundbuchordnung — nur die Vorschrift
des $ 45:
„Jede Eintragung soll den Tag, an dem sie erfolgt ist,
angeben und mit der Unterschrift des Grundbuchbeamten ver-
sehen werden.“