Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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in Europa „im abwehrenden willkürhemmenden Sinne* zu ge- 
bieten hat. 
Der neue Vertrag muß den verbündeten Reichen festes Zu- 
sammenstehen verbürgen gegen die drei europäischen Groß- 
mächte, mit denen wir jetzt im Kampfe stehen, samt wie sonders. 
Die gesamte Macht der Verbündeten hat gegen sich, wer einen 
von ihnen bekriegt, mag England, Rußland, Frankreich, mögen 
sie vereint oder einzeln den Frieden brechen. Das Verhältnis zu 
Italien bedarf erst der Klärung, ehe neue vertragsmäßige Ab- 
machungen mit diesem Staate erwogen werden können. Wie 
immer unsere und die österreichischen Beziehungen zu andern 
Ländern, der Türkei, Italien, sich gestalten mögen, ein Allianz- 
vertrag speziell zwischen Oesterreich und dem Reiche ist durch 
die nahe und noch inniger zu gestaltende Freundschaft beider 
Länder erfordert. 
Der geltende, seinerzeit durch die Bemühungen Andrassys 
und Bismarcks erzielte Vertrag knüpft die Beistandspflicht an 
den „Angriff“ Rußlands auf einen der Kontrahenten; wird eine 
der Mächte von anderer Seite angegriffen, so werden die Ver- 
bündeten gegen einander wohlwollende Neutralität beobachten; 
tritt aber Rußland auf die Seite des Angreifers (sei es in Form 
einer aktiven Kooperation, sei es durch militärische Maßnahmen 
irgendwelcher Art), dann Pflicht gegenseitigen Beistands. Mit 
Recht konnte Bismarck Rußland gegenüber darauf hinweisen, daß 
ein solches Bundesverhältnis Jahrhunderte lang bestanden habe 
und nur 1866 vorübergehend unterbrochen worden sei. Eine 
bedeutsame Erweiterung erfuhr das Bündnis durch den Vertrag 
beider Reiche mit Italien, den „Dreibund“: die Kontrahenten ver- 
bürgen sich ihren europäischen Besitzstand, sonach ist, um von 
Italien abzusehen, in den Grenzen des Vertrags Deutschland in 
Elsaß-Lothringen durch Oesterreich ebenso mitgeschützt, wie die- 
1 Treffend betont das Bedürfnis einer solchen führenden Macht Ro. 
PıLoTy, Ursachen und Aussichten des Krieges 8. 13.
	        
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