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buch spricht und diese als Grundbuchsinhalt bezeichnet, nur Ein-
tragungen im Auge, die der Richter angeordnet hat. Das
muß angenommen werden, so lange sich nicht aus dem Gesetz
zwingend die entgegengesetzte Folgerung rechtfertigt. Und daraus
folgt wieder: die $$ 873, 892 setzen voraus eine Eintragung, die
auf Anordnung des Amtsrichters erfolgt ist. Liegt eine solche
vor und bewirkt der Gerichtsschreiber die Eintragung versehent-
lich abweichend von der Anordnung, so liegt immerhin eine Ein-
tragung i. S. des Gesetzes vor, die am öffentlichen Glauben des
Grundbuchs teilnimmt und teilnehmen muß, wenn schwere Schä-
digungen des Verkehrs vermieden werden sollen. Dagegen
ist eine Einschreibung, die der Gerichtsschreiber (oder gar ein
sonst unbefugter Dritter) vornimmt, ohne daß überhaupt eine
Anordnung des Richters vorliegt oder die er in bewußter Ab-
weichung von der Anordnung, also vorsätzlich fälschlich bewirkt,
keine Eintragung i. S. des $ 873 und nicht Grundbuchinhalt ı.
S. des & 892. Auf die Möglichkeit, daß der redliche Verkehr
durch derartige — ganz fern liegende — Eigenmächtigkeiten des
Gerichtsschreibers oder gar anderer Unbefugter Schaden erleiden
könnte, hat das Gesetz keine Rücksicht genommen. Einen ge-
wissen Schutz gewährt hiergegen schon der oben angezogene
8 45 GBO.°, der obwohl bloße Ordnungsvorschrift doch tatsäch-
lich stets befolgt wird: hat der Gerichtsschreiber die Eintragung
bewirkt in dem irrigen Glauben, sie sei vom Richter angeordnet
und unterschreibt der Richter die Eintragung, so hat dies die
Folge, als ob er die Eintragung angeordnet hätte (hierüber be-
steht Uebereinstimmung). Im anderen Fall werden regelmäßig
noch Vorkehrungen möglich sein, um eine Schädigung Dritter
zu verhüten. Es wäre eine Ueberspannung der Grundsätze des
bürgerlichen Rechts vom Erwerb dinglicher Rechte und von der
Wirkung des guten Glaubens, wenn man annehmen wollte, das
® Vgl. hierüber unten C.