Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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buch spricht und diese als Grundbuchsinhalt bezeichnet, nur Ein- 
tragungen im Auge, die der Richter angeordnet hat. Das 
muß angenommen werden, so lange sich nicht aus dem Gesetz 
zwingend die entgegengesetzte Folgerung rechtfertigt. Und daraus 
folgt wieder: die $$ 873, 892 setzen voraus eine Eintragung, die 
auf Anordnung des Amtsrichters erfolgt ist. Liegt eine solche 
vor und bewirkt der Gerichtsschreiber die Eintragung versehent- 
lich abweichend von der Anordnung, so liegt immerhin eine Ein- 
tragung i. S. des Gesetzes vor, die am öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs teilnimmt und teilnehmen muß, wenn schwere Schä- 
digungen des Verkehrs vermieden werden sollen. Dagegen 
ist eine Einschreibung, die der Gerichtsschreiber (oder gar ein 
sonst unbefugter Dritter) vornimmt, ohne daß überhaupt eine 
Anordnung des Richters vorliegt oder die er in bewußter Ab- 
weichung von der Anordnung, also vorsätzlich fälschlich bewirkt, 
keine Eintragung i. S. des $ 873 und nicht Grundbuchinhalt ı. 
S. des & 892. Auf die Möglichkeit, daß der redliche Verkehr 
durch derartige — ganz fern liegende — Eigenmächtigkeiten des 
Gerichtsschreibers oder gar anderer Unbefugter Schaden erleiden 
könnte, hat das Gesetz keine Rücksicht genommen. Einen ge- 
wissen Schutz gewährt hiergegen schon der oben angezogene 
8 45 GBO.°, der obwohl bloße Ordnungsvorschrift doch tatsäch- 
lich stets befolgt wird: hat der Gerichtsschreiber die Eintragung 
bewirkt in dem irrigen Glauben, sie sei vom Richter angeordnet 
und unterschreibt der Richter die Eintragung, so hat dies die 
Folge, als ob er die Eintragung angeordnet hätte (hierüber be- 
steht Uebereinstimmung). Im anderen Fall werden regelmäßig 
noch Vorkehrungen möglich sein, um eine Schädigung Dritter 
zu verhüten. Es wäre eine Ueberspannung der Grundsätze des 
bürgerlichen Rechts vom Erwerb dinglicher Rechte und von der 
Wirkung des guten Glaubens, wenn man annehmen wollte, das 
® Vgl. hierüber unten C.
	        
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