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Die Bedeutung jener Eintragungen ergibt sich aus Vor-
schriften, wie 8$ 15 HGB., $$ 68, 1435 BGB., $ 29 Genossd.,
wonach jeder Beteiligte die in die Register eingetragenen Tat-
sachen grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß; der Tatbe-
stand erfolgter Eintragung (und Veröffentlichung) reieht aus, um
das Rechtsverhältnis Dritten gegenüber als verbindlich bestehend
erscheinen zu lassen. Nun gelten die oben mitgeteilten Vor-
schriften des $ 45 GBO. und des Art. 6 Preuß. AGGBO. auch
für die hier besprochenen Register?!!; und wie das Grundbuchamt
so werden auch diese Registerbehörden vertreten durch den Richter,
der ausschließlich zu bestimmen hat, ob eine Eintragung erfolgen
soll. Danach ist zu unterscheiden: a) Eintragungen, die rechts-
begründend wirken, so die Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister und die Fälle des HGB. oben in Anm. 10. Hier
kann aus den oben zu A dargelegten Gründen das Gesetz, wenn
es von Eintragungen in diese Register spricht, nur solche Ein-
tragungen im Auge haben, die der Richter angeordnet hat.
b) Soweit dagegen die Eintragungen nur den Zweck haben, Dritten
die Kenntnis von einem Sachverhalt beizubringen oder den dem
Beteiligten obliegenden Nachweis einer solchen Kenntnis zu er-
setzen, so genügt die bloße Tatsache der erfolgten Eintragung,
mag sie auch ohne Anordnung des Richters bewirkt sein. Ent-
spricht die Eintragung dem materiellen Recht, liegt also ihr die
vorgeschriebene Anmeldung zugrunde ($ 12 HGB.) und ist die
die etwa vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt, so hat sie die
oben beschriebene Wirkung, auch wenn sie ohne richterliche Ar
ordnung erfolgt ist. Entspricht dagegen eine Eintragung dem
materiellen Recht nicht, liegt z. B. die vorgeschriebene Anmel-
dung nicht vor, so ist die Eintragung wirkungslos, mag sie nun
auf richterliche Anordnung erfolgt sein oder nicht; und das gleiche
ıı 88 130, 147, 159, 161 FGG.; $ 2 Bek. d. RKanzl. betr. Genoss. Reg.-
Führung vom 1. Juli 1899 sowie die Ausführungsverordnungen der Bundes-
staaten.