Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Die Bedeutung jener Eintragungen ergibt sich aus Vor- 
schriften, wie 8$ 15 HGB., $$ 68, 1435 BGB., $ 29 Genossd., 
wonach jeder Beteiligte die in die Register eingetragenen Tat- 
sachen grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß; der Tatbe- 
stand erfolgter Eintragung (und Veröffentlichung) reieht aus, um 
das Rechtsverhältnis Dritten gegenüber als verbindlich bestehend 
erscheinen zu lassen. Nun gelten die oben mitgeteilten Vor- 
schriften des $ 45 GBO. und des Art. 6 Preuß. AGGBO. auch 
für die hier besprochenen Register?!!; und wie das Grundbuchamt 
so werden auch diese Registerbehörden vertreten durch den Richter, 
der ausschließlich zu bestimmen hat, ob eine Eintragung erfolgen 
soll. Danach ist zu unterscheiden: a) Eintragungen, die rechts- 
begründend wirken, so die Eintragung des Vereins in das 
Vereinsregister und die Fälle des HGB. oben in Anm. 10. Hier 
kann aus den oben zu A dargelegten Gründen das Gesetz, wenn 
es von Eintragungen in diese Register spricht, nur solche Ein- 
tragungen im Auge haben, die der Richter angeordnet hat. 
b) Soweit dagegen die Eintragungen nur den Zweck haben, Dritten 
die Kenntnis von einem Sachverhalt beizubringen oder den dem 
Beteiligten obliegenden Nachweis einer solchen Kenntnis zu er- 
setzen, so genügt die bloße Tatsache der erfolgten Eintragung, 
mag sie auch ohne Anordnung des Richters bewirkt sein. Ent- 
spricht die Eintragung dem materiellen Recht, liegt also ihr die 
vorgeschriebene Anmeldung zugrunde ($ 12 HGB.) und ist die 
die etwa vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt, so hat sie die 
oben beschriebene Wirkung, auch wenn sie ohne richterliche Ar 
ordnung erfolgt ist. Entspricht dagegen eine Eintragung dem 
materiellen Recht nicht, liegt z. B. die vorgeschriebene Anmel- 
dung nicht vor, so ist die Eintragung wirkungslos, mag sie nun 
auf richterliche Anordnung erfolgt sein oder nicht; und das gleiche 
ıı 88 130, 147, 159, 161 FGG.; $ 2 Bek. d. RKanzl. betr. Genoss. Reg.- 
Führung vom 1. Juli 1899 sowie die Ausführungsverordnungen der Bundes- 
staaten.
	        
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