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tragung bereits am 2. Mai erfolgt war; andernfalls stände der
$ 14 KO. dem Erwerb einer wirksamen Hypothek entgegen '®.
— Oder mit X, der Vorsteher eines eingetragenen Vereins ist,
habe ich ein Rechtsgeschäft abgeschlossen am 1. Mai und ver-
lange vom Verein die Erfüllung. Der Verein beruft sich darauf,
daß am 1. Mai bereits Y als Vorstand im Vereinsregister einge-
tragen war, so daß meinem Anspruch der $ 68 Satz 1 BGB. ent-
gegenstehe; ich weise hingegen darauf hin, daß am 1. Mai die
Eintragung zwar schon vom Gerichtsschreiber bewirkt, aber erst
am 2. Mai von den Beamten unterschrieben wurde.
Man wird annehmen müssen, daß auch hier — also in Fällen,
wo nach der Absicht der Beamten die Eintragung noch nicht
fertig war, danach ein bloßer Entwurf vorlag — die Rechtswirk-
samkeit der Eintragung durch das Fehlen der Unterschrift nicht
berührt wird; denn es muß auch hier der Charakter jener Vor-
schriften, die die Unterschrift als bloße Ordnungsvorschrift ver-
langen, den Ausschlag geben. Ein rechtsähnlicher Fall ist folgen-
der: der Erblasser genehmigt das ihm vorgelesene Testament und
verlangt, daß der Notar es ihm zur Durchsicht vorlege; der Notar
lehnt dies ab, worauf der Erblasser und die Mitwirkenden das
Protokoll unterschreiben. Nunmehr erinnert sich der Notar, daß
jenes Verlangen des Erblassers nach der Ordnungsvorschrift des
5 2242 Abs. 1 Satz 3 berechtigt sei; er will das Protokoll also
noch jetzt dem Erblasser zur Durchsicht vorlegen und diesen
Sachverhalt gleichfalls ordnungsmäßig zu Protokoll bringen; dies
ist aber unmöglich, weil der Erblasser inzwischen gestorben ist.
Daher ist auch unausführbar die Befolgung der Ordnungsvorschrift
des$2246, wonach das Testament in Gegenwart des Erblas-
sers mit dem Amtssiegel verschlossen werden soll; hier wird
der Notar also ohne Beisein des Erblassers die Verschließung be-
wirken. Man denke auch an den Fall, daß das Protokoll form-
3 Der öffentliche Glaube des Grundbuchs kommt mir hier nicht zu
statten, da mein Erwerb nicht auf Rechtsgeschäft beruht; $ 892.