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reits unter Vormundschaft gestellt, in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt war ($ 52 FGG. $$ 114, 106 BGB.). In diesem Anfech-
tungsprozeß bemängelte die beklagte Ehefrau die an den Kläger
erfolgte Zustellung als rechtsunwirksam; und für das Prozeßgericht
fragte es sich danach also, ob die am 24. September geschehene
Bekanntmachung der Verfügung, durch die der damals seiner
Militärpflicht Genügende unter vorläufige Vormundschaft gestellt
war, rechtliche Wirkung hatte, obwohl sie an ihn persönlich und
nicht an seinen Eskadronchef erfolgt war. Das Reichsgericht be-
jaht dies mit der Ausführung: Der $ 295 ZPO. (Heilung durch
unterlassene Rüge) finde zwar im Verfahren des Vormundschafts-
gerichts, also der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht Anwendung.
Da aber das Beschwerdegericht die an den zu Entmündigenden
(jetzigen Kläger) selbst bewirkte Zustellung für ausreichend er-
achtet und der jetzige Kläger jene Form der Zustellung nicht be-
anstandet, auch den Beschluß des Beschwerdegerichts unangefochten
gelassen hatte, so bleibe dem Prozeßgericht im Ehescheidungs-
verfahren, wo die Beklagte die an den Kläger erfolgte Zu-
stellung bemängelte, auch nichts anderes übrig, als die Wirksam-
keit der dem Kläger zugestellten Verfügung des Vormundschafts-
gerichts schon vom 24. September zu rechnen. Von diesem Tage
an sei der Kläger mithin bereits geschäftsbeschränkt und somit
außerstande gewesen, am 10. Oktober ohne Einwilligung seiner
Vormünderin eine Ehe zu schließen.
Diese Entscheidung erscheint schon beim ersten Anblicke sehr
bedenklich. Denn das Prozeßgericht hat die Frage, ob jemand zu
einer bestimmten Zeit geschäftsbeschränkt war, selbständig zu
entscheiden. Diese Entscheidung mußte hier verneinend ausfallen,
da der die vorläufige Vormundschaft anordnende Beschluß "nicht
vorschriftsmäßig zugestellt war. Danach hätte das dem Vormund-
schaftsgericht übergeordnete Beschwerdegericht, da die Einlegung
der sofortigen Beschwerde auch vor der Zustellung zulässig
ist, in der Sache selbst entscheiden müssen. Die Entscheidung