Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 345 — 
des Beschwerdegerichts erging aber nicht in einer dieser beiden 
Richtungen. Vielmehr erachtete es die an den zu Entmündigenden 
persönlich erfolgte Zustellung für rechtswirksam und verwarf die 
Beschwerde als verspätet. Das Beschwerdegericht hatte also — 
mittelbar — ausgesprochen, daß der Kläger seit dem 24. Septem- 
ber unter vorläufiger Vormundschaft stehe ; diesen Ausspruch hatte 
der Kläger nicht angefochten, sondern in Rechtskraft übergehen 
lassen. Daraus kann man aber nicht mit dem Reichsgericht 
folgern, daß die Verfügung des Beschwerdegerichts, also im End- 
ergebnis, daß die an sich unrichtige, einer Verfügung des Gerichts 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegende Rechtsansicht 
für das Prozeßgericht bindend sei. Vielmehr hat das Proze&- 
gericht selbständig zu prüfen, ob eine in der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassene Verfü- 
gung wirksam geworden ist, d.h, ob sie ord- 
nungsmäßig bekanntgewordenist, und die Wirk- 
samkeit der Verfügung zu verneinen, wenn die Be- 
kanntmachung nicht ordnungsmäßig erfolgt ist. Die 
Entscheidung des Reichsgerichts befriedigt also das Rechtsgefühl, 
da sie die schädlichen Folgen eines vom Gerichte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit begangenen Versehens für das Verfahren der 
streitigen Gerichtsbarkeit beseitigt; aber rechtsgrundsätzliche Be- 
deutung kann diesem Urteile nicht beigelegt werden; es stellt sich 
als eine mehr prätorische iuris civilis corrigendi gratia ergangene 
Entscheidung dar, die in der Rechtsprechung der höchsten Gerichte 
von jeher nicht gerade für unzulässig galt. Vgl. Josef in ZZP. 
35, 989 f. 
2. Die gleiche Frage nach der Einwirkung des $ 172 ZPO. 
entsteht, wenn Zustellungen an Kriegsteilnehmer in Frage 
kommen. Da die Einberufung zur Fahne nur selten die Auflösung 
des bisherigen Hausstandes oder die Beendigung des bisherigen 
Gewerbebetriebs zur Folge hat, so liegt es nahe, die Zustellung 
z. B. an den Vormund als Ersatzzustellung gemäß $$ 181, 183 ZPO.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.