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des Beschwerdegerichts erging aber nicht in einer dieser beiden
Richtungen. Vielmehr erachtete es die an den zu Entmündigenden
persönlich erfolgte Zustellung für rechtswirksam und verwarf die
Beschwerde als verspätet. Das Beschwerdegericht hatte also —
mittelbar — ausgesprochen, daß der Kläger seit dem 24. Septem-
ber unter vorläufiger Vormundschaft stehe ; diesen Ausspruch hatte
der Kläger nicht angefochten, sondern in Rechtskraft übergehen
lassen. Daraus kann man aber nicht mit dem Reichsgericht
folgern, daß die Verfügung des Beschwerdegerichts, also im End-
ergebnis, daß die an sich unrichtige, einer Verfügung des Gerichts
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegende Rechtsansicht
für das Prozeßgericht bindend sei. Vielmehr hat das Proze&-
gericht selbständig zu prüfen, ob eine in der
freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassene Verfü-
gung wirksam geworden ist, d.h, ob sie ord-
nungsmäßig bekanntgewordenist, und die Wirk-
samkeit der Verfügung zu verneinen, wenn die Be-
kanntmachung nicht ordnungsmäßig erfolgt ist. Die
Entscheidung des Reichsgerichts befriedigt also das Rechtsgefühl,
da sie die schädlichen Folgen eines vom Gerichte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit begangenen Versehens für das Verfahren der
streitigen Gerichtsbarkeit beseitigt; aber rechtsgrundsätzliche Be-
deutung kann diesem Urteile nicht beigelegt werden; es stellt sich
als eine mehr prätorische iuris civilis corrigendi gratia ergangene
Entscheidung dar, die in der Rechtsprechung der höchsten Gerichte
von jeher nicht gerade für unzulässig galt. Vgl. Josef in ZZP.
35, 989 f.
2. Die gleiche Frage nach der Einwirkung des $ 172 ZPO.
entsteht, wenn Zustellungen an Kriegsteilnehmer in Frage
kommen. Da die Einberufung zur Fahne nur selten die Auflösung
des bisherigen Hausstandes oder die Beendigung des bisherigen
Gewerbebetriebs zur Folge hat, so liegt es nahe, die Zustellung
z. B. an den Vormund als Ersatzzustellung gemäß $$ 181, 183 ZPO.