Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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an einen Hausgenossen oder Gewerbegehilfen des einberufenen 
Vormundes zu bewirken, und dem steht in der Tat nichts entgegen, 
soweit der zur Fahne einberufene Vormund Offizier ist. Ist 
eine solche Ersatzzustellung aber auch zulässig, wenn der Vormund 
ein Unteroffizier oder Gemeiner ist? In diesem Falle er- 
folgt nämlich nach $ 172 ZPO. die Zustellung an den Chef der 
zunächst vorgesetzten Kommandobehörde und eine neuerdings er- 
gangene Verfügung des Preuß. Justizministers vom 2. September 
1914 (JMBl. 207) bestimmt: 
„Ersatzzustellungen an Unteroffiziere und Gemeine sind nur 
zulässig an einen im Geschäftslokal der Kommandobehörde An- 
wesenden, dienstlich bei dieser beschäftigten Angehörigen der 
Kompagnie, Eskadron, Batterie. Jede andere Art der Ersatz- 
zustellung (Zustellung an Gewerbegehilfen, an Gehilfen oder 
Schreiber von Rechtsanwälten, Notaren oder Gerichtsvollziehern, 
an Familienangehörige, Dienstboten, Hauswirt oder Vermieter, 
Zustellung durch Niederlegung bei einer Behörde) ist unzulässig.“ 
Gegen die Richtigkeit dieser ministeriellen Rechtsansicht 
sprechen erhebliche Bedenken. Die Motive zu 8 172 ($ 151 Entw. ]) 
begründen die Notwendigkeit einer solchen Vorschrift durch Hin- 
weis auf die Unzuträglichkeiten, zu denen die Bewirkung von Zu- 
stellungen in Kasernements führen kann, und in der Kom- 
mission bemerkte der Regierungsvertreter: der Chef der Kommando- 
behörde nehme die Zustellung gewissermaßen als Zustellungsbe- 
vollmächtigter in Empfang (HAHN, Mater. 2, 1, 604). Da der 
$ 172 auch nicht als Mu ß vorschrift gefaßt ist, so ist anzunehmen, 
daß wenn der dem aktiven Heer angehörige oder in Friedenszeiten 
zu einer militärischen Uebung einberufene Unteroffizier oder Ge- 
meine einen Hausstand (oder Gewerbebetrieb) hat, die Zustellung 
als Ersatzzustellung an seine Hausgenossen rechtsgültig vorgenom- 
men werden können. Indes bedarf die Frage hier keiner Ent- 
scheidung. Denn die Bekanntmachungen des Vormundschaftsgerichts 
erfolgen nach $ 16 Abs. 2 FGG. gemäß $5 209 ff. ZPO., d. h.
	        
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