—_— 31 —
der Gerichtsschreiber hat für sie Sorge zu tragen und für diesen
ist die Ministerialverfügung schlechthin verbindlich, so daß er also
die Ersatzzustellung an die Hausgenossen des Vormundes abzu-
lehnen und die Zustellung der Enntsetzungsverfügung an den vor-
gesetzten Hauptmann oder Rittmeister des Vormundes im Felde
zu bewirken hat. — Praktisch hat die Erledigung wohl dahin zu
erfolgen, daß da der Vormund zu einem im Ausland befindlichen
oder wenigstens mobilen Truppenteil gehört, das Gericht nach
8S 201, 202 ZPO. die vorgesetzte Kommandobehörde um die Zu-
stellung des Beschlusses an den Vormund ersucht. Vergl. Josef
im ZBIFG. 14, 453 ft.
3. KGJ. 46, 94, Recht 14 N. 2689. Hat eine Ehefrau be-
antragt, ihren Ehemann wegen Trunksucht zu entmündigen, so
kann die im Anschluß daran nach $ 1906 BGB. ergangene An-
ordnung des Vormundschaftsgerichts, durch die ihr Mann unter
vorläufige Vormundschaft gestellt wird, nicht an die Ehefrau im
Wege der Ersatzzustellung (ZPO. $$ 208, 181) zugestellt werden.
$ 185 ZPO. findet entsprechende Anwendung.
Der Grund, der zu dem Erlasse der Vorschrift des 8 185 ZPO.
geführt hat, nämlich zu verhindern, daß die betreibende Partei
die Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Emp-
fänger vereitelt, trifft auch hier zu. Die Ehefrau nimmt in dem
Verfahren eine Stellung ein, die der formalen Parteistellung einer
am Verfahren beteiligten Person ähnelt, nicht nur im Entmündi-
gungsverfahren, sondern auch im Verfahren der vorläufigen Vor-
mundschaft, denn auch hier ist nach $ 1906 BGB. die Tatsache,
daß die Ehefrau den Entmündigungsantrag gestellt hat, die for-
melle Voraussetzung der Einleitung der vorläufigen Vormundschaft.
Da nach $ 60 Ziff. 5 FGG. gegen eine Verfügung, durch die ein
Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird, nur
die sofortige Beschwerde stattfindet, andrerseits nach $ 52 FGG.
die Verfügung, wenn die Entmündigung wegen Trunksucht bean-
tragt ist, mit der Bekanntmachung an den zu Entmündigenden in