Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dem Vormund und den Behörden verborgen, bis er entdeckt, ihnen 
abgenommen und in die Erziehungsanstalt gebracht wurde. Wegen 
dieses Vergehens waren die Angeklagten auf Grund von $ 235 
StGB. zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die verurteilte Ehefrau hatte 
Revision eingelegt. Sie machte geltend, daß dem Knaben, da er 
durch Abstammung Niederländer, nicht Deutscher sei, vom deut- 
schen Gericht ein Vormund nicht habe bestellt werden dürfen und 
daß die daraus folgende Nichtigkeit der Anordnung der Vormund- 
schaft die Anwendung von $ 235 StGB. ausschließe. 
In Uebereinstimmung mit der Strafkammer erachtete das 
Reichsgericht diesen Einwand der Angeklagten für unbegründet. 
indem es ausführt: Selbst wenn sich das Amtsgericht bei der Be- 
stellung des Vormundes über die Staatsangehörigkeit des Kindes 
im Irrtum befunden, der Mündel also Niederländer sein sollte, so 
sei die Vormundschaft keineswegs nichtig, sondern rechtswirksam 
angeordnet. Das BGB. und das FGG. enthielten weder einen all- 
gemeinen Satz, daß eine einmal angeordnete Vormundschaft, auch 
wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorlagen, 
rechtswirksam sei, noch einen allgemeinen Satz dahin, daß sie un- 
wirksam, als nicht vorhanden anzusehen sei. Das FGG. setze nur 
in $ 7 die Wirksamkeit der vom örtlich unzuständigen Gericht 
angeordneten Vormundschaft und in $ 32 die Unwirksamkeit der 
Bestellung des Vormundes wegen Mangels der sachlichen Zustän- 
digkeit fest; ferner spreche $ 1780 die Nichtigkeit der Bestellung 
eines Geschäftsunfähigen zum Vormund aus. Soweit derartige be- 
sondere Vorschriften nicht vorliegen, sei die Frage, welchen Ein- 
fluß der Mangel einer Voraussetzung bei der Bestellung eines 
Vormundes auf die Wirksamkeit der Anordnung habe, aus allge- 
meinen Erwägungen für den Einzelfall zu entscheiden. Nun ver- 
biete der Art. 23 EGBGB. allerdings dem deutschen Gericht 
die Bestellung eines Vormundes für den Ausländer; daraus sei 
aber die Nichtigkeit der Bestellung nicht zu folgern: eine solche 
Folgerung sei durch die Grundsätze des zwischenstaatlichen Ver-
	        
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