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Titel JXl.
Von dem Verfahren bezüglich der die gerichtliche Verhandlung störenden
Vergehen und Verbrechen. "
Art. 262. "T
Wemn in einer Schwurgerichtshofs= oder Cassationshofs-Sitzung einer oder mehrere der
Anwesenden Zeichen des Beifalls oder Mißfallens geben, oder irgendwie Unruhe erregen, wo-
durch die Verhandlungen gestört werden, so mahnt der Präsident zur Ruhe und Ordnung,
und läßt, bleibt dieß unbeachtet, die Ruhestörer aus dem Gerichtssaale weisen. Widersetzen
sie sich diesem Befehle, oder kommen sie zurück, so befiehlt der Präsivent ihre Festnehmung
bis zu vierundzwanzig Stunden.
Wird die Ruhe in der nächsten Umgebung des Gerichtssaals während der Sitzung in
einer Weise gestört, daß dadurch die Verhandlungen unterbrochen oder gehindert werden, so
verordnet der Präsident, nachdem die Ruhestörer vergebens zur Ruhe ermahnt worden sind,
ebenfalls deren sofortige Festnehmung bis zur gleichen oben bezeichneten Dauer.
Dieser Verfügung muß im Sitzungsprotokolle Erwähnung geschehen.
Art. 263.
Sind in der Gerichtssitzung Injurien, Thätlichkeiten oder andre Verbrechen vorgefallen,
welche zu Strafen Veranlassung geben können, die vom Kreisgericht oder von Bezirksge-
richten auszusprechen wären, so erkennt darüber der Schwurgerichtshof mit Ausschluß der
Geschworenen, oder beziehungsweise der Cassationshof, nachdem der Thäter einen Vertbeidiger
gewählt, oder wenn dieß nicht gescheben, der Gerichtshof je nach seinem Ermessen selbst einen
solchen bestellt hat, während der Sitzung und unmittelbar nachdem die Thatsachen festgestellt
stind, ohne daß eine Berufung dagegen zuläßig wäre.
Art. 264.
Werden aber in der Sitzung des Schwurgerichts= oder Cassationshofs Thätlichkeiten
begangen, und auf frischer That entdeckt, welche ihrer Schwere nach vor das Schwurgericht
zu verweisen wären, so entscheidet auch darüber der Gerichtshof und zwar der Schwurge-
richtshof mit Ausschluß der Geschworenen auf der Stelle und ohne aus einander zu geben,
in sofern die Sache sofort zum Spruche vorbereitet werden kann.
Er vernimmt zu dem Ende die Zeugen, den Thäter und den Vertheidiger, den derselbe
sich gewählt hat, over der ihm von dem Präsidenten beigeordnet worden ist, und nachdem er