Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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des RG. vom 7. Januar 1898 (RGSt. Bd. 30 S. 399): Der Ange- 
klagte stützte die Revision darauf, daß einer der Geschworenen 
der deutschen Sprache nicht mächtig sei; das RG. verwarf die 
Revision: jener Geschworene sei unter Beobachtung der gesetz- 
lichen Vorschriften zum Geschworenen berufen; eine Anfechtung 
des Spruchs aus dem Grunde, weil der gesetzmäßig berufene Ge- 
schworene wegen Mangels der erforderlichen Fähigkeiten zur pflicht- 
mäßigen Mitwirkung bei Abgabe des Spruchs nicht imstande ge- 
wesen sei, lasse das Gesetz nicht zu; der Gesetzgeber gehe offen- 
bar davon aus, daß durch die Bestimmungen über die Auswahl 
der zu Geschworenen geeigneten Personen genügende Vorkehrun- 
gen gegen derartige Vorkommnisse getroffen seien. 
Dieselben Erwägungen kommen auch für unsere Frage in 
Betracht. Der Staat, der die Amtshandlungen vorschreibt, hat 
Beamte zu bestellen, die den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ent- 
sprechen, also sie vom Amt entfernen, wenn sie dieser Voraus- 
setzung nicht mehr genügen. Daher die übereinstimmenden Vor- 
schriften aller Amtszuchtgesetze, daß bei nachgewiesener Dienst- 
unfähigkeit des Beamten er seines Amtes zu entsetzen ist. In allen 
diesen Gesetzen !? ist nun aber das Verfahren, das behufs Ent- 
fernung des Beamten in solchen Fällen zu beobachten ist, aus- 
führlich geregelt, dies stets in der ausgesprochenen Absicht, jede 
Willkür gegen den Beamten zu verhüten und eine gesicherte Fest- 
stellung der Dienstunfähigkeit zu erreichen: durch richterliches 
Urteil soll unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft festgestellt 
werden, ob wirklich Dienstunfähigkeit wegen geistiger Gebrechen 
und hiermit ein Anlaß im öffentlichen Interesse einzuschreiten 
vorliegt. Zu diesem Behuf muß unter Umständen dem Beamten 
ein Pfleger bestellt werden, der in geeigneter Weise bei dieser 
Feststellung mitzuwirken hat (KG. in RJA. Bd. 6 S.2 = „Recht“ 
1905 S. 479 Nr. 1905). Sonach muß es als ausgeschlossen gelten, 
daß der Gesetzgeber, der die vorgesetzte Dienstbehörde verpflichtet, 
19 Vgl. z. B. $ 61 RBeamtG., $ 88 Pr.DisziplinarG. vom 21. Juli 1852.
	        
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