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des RG. vom 7. Januar 1898 (RGSt. Bd. 30 S. 399): Der Ange-
klagte stützte die Revision darauf, daß einer der Geschworenen
der deutschen Sprache nicht mächtig sei; das RG. verwarf die
Revision: jener Geschworene sei unter Beobachtung der gesetz-
lichen Vorschriften zum Geschworenen berufen; eine Anfechtung
des Spruchs aus dem Grunde, weil der gesetzmäßig berufene Ge-
schworene wegen Mangels der erforderlichen Fähigkeiten zur pflicht-
mäßigen Mitwirkung bei Abgabe des Spruchs nicht imstande ge-
wesen sei, lasse das Gesetz nicht zu; der Gesetzgeber gehe offen-
bar davon aus, daß durch die Bestimmungen über die Auswahl
der zu Geschworenen geeigneten Personen genügende Vorkehrun-
gen gegen derartige Vorkommnisse getroffen seien.
Dieselben Erwägungen kommen auch für unsere Frage in
Betracht. Der Staat, der die Amtshandlungen vorschreibt, hat
Beamte zu bestellen, die den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ent-
sprechen, also sie vom Amt entfernen, wenn sie dieser Voraus-
setzung nicht mehr genügen. Daher die übereinstimmenden Vor-
schriften aller Amtszuchtgesetze, daß bei nachgewiesener Dienst-
unfähigkeit des Beamten er seines Amtes zu entsetzen ist. In allen
diesen Gesetzen !? ist nun aber das Verfahren, das behufs Ent-
fernung des Beamten in solchen Fällen zu beobachten ist, aus-
führlich geregelt, dies stets in der ausgesprochenen Absicht, jede
Willkür gegen den Beamten zu verhüten und eine gesicherte Fest-
stellung der Dienstunfähigkeit zu erreichen: durch richterliches
Urteil soll unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft festgestellt
werden, ob wirklich Dienstunfähigkeit wegen geistiger Gebrechen
und hiermit ein Anlaß im öffentlichen Interesse einzuschreiten
vorliegt. Zu diesem Behuf muß unter Umständen dem Beamten
ein Pfleger bestellt werden, der in geeigneter Weise bei dieser
Feststellung mitzuwirken hat (KG. in RJA. Bd. 6 S.2 = „Recht“
1905 S. 479 Nr. 1905). Sonach muß es als ausgeschlossen gelten,
daß der Gesetzgeber, der die vorgesetzte Dienstbehörde verpflichtet,
19 Vgl. z. B. $ 61 RBeamtG., $ 88 Pr.DisziplinarG. vom 21. Juli 1852.