Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Bündnisfall nicht gegeben. Ein Beginnen, das freilich an bereiter 
Bundestreue scheitern müßte. Immerhin empfiehlt es sich, zumal 
im Hinbliek auf die Auffassung und Stellungnahme schwankender 
Neutraler und auf etwaige Verträge der Verbündeten mit Dritten, 
Wendungen zu vermeiden, die derartigen Ränken eine Handhabe 
bieten. Dahin gehört besonders der herkömmliche Ausdruck 
„Angriff“. Wie nahe liegt es, dem die Rolle des Angreifers zu- 
zuschieben, der gegenüber bedrohlichen Rüstungen des Gegners 
schließlich keine andere Wahl hatte, als unbedingt oder bedingt 
— falls nicht binnen kurzer Frist beruhigende Zusicherungen 
gegeben, die kriegerischen Vorbereitungen eingestellt würden — 
den Krieg zu erklären. Nicht mit Unrecht ist bei Beratung des 
Art. 11 der Reichsverfassung gesagt worden, die Diplomatie könne 
die Dinge immer so gestalten, daß jeder Krieg den Anschein 
eines Verteidigungskriegs habe. Wer materiell der Angreifer ge- 
wesen ist, das werden Nichteingeweihte öfters erst nach geraumer 
Zeit an der Hand der geschichtlichen Dokumente feststellen können. 
Wie bereits der unmittelbar drohende, nicht erst der schon be- 
gonnene Angriff den einzelnen zur Notwehr berechtigt, so ist es 
auch im Verhältnis der Staaten zu einander. Ja es bleibt im 
Grunde auch dann Verteidigungskrieg, wenn der Bedrohte bei 
Gewißheit des Kriegsausbruchs in absehbarer Zeit nicht geduldig 
wartet, bis der Gegner seine Rüstungen vollendet hat und den 
günstigsten Moment zum Kriegsbeginn abpaßt, vielmehr seiner- 
seits losschlägt, bevor noch von alsbald zu erwartendem An- 
griff gesprochen werden kann. Bleibt der Vertrag auf den „An- 
griffs*-Fall beschränkt, so kann sich daraus unter Umständen 
dem Gegner gegenüber eine schädliche Lähmung der Bewegungs- 
freiheit ergeben: man glaubt ihm die Initiative überlassen zu 
müssen, weil sonst die formelle Voraussetzung für die Beistands- 
pflicht des Bundesgenossen vermißt werden könnte. Es sollte 
daher im Vertrage die Hilfepflicht bestehen, wenn einer der ver- 
bündeten Staaten „durch feindliches Verhalten Englands, Frank-
	        
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