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des Reichsgerichts hat mit der hier vorliegenden Frage nichts zu
tun. Dagegen ist natürlich der Tatsache vorhandener Geistes-
krankheit des Urkundsbeamten erhebliche Bedeutung beizulegen,
wenn der Beteiligte einwendet, seine Erklärung sei unrichtig be-
urkundet.
B. Im Zusammenhang hiermit steht die Frage, welche Wir-
kung es hat, wenn die Verfügung in der freiwilligen Gerichts-
barkeit erlassen ist von einer Person, der die Vertretung des
Amtsgerichts gar nicht zusteht, so z. B. wenn ein Re-
ferendar, der noch nicht zwei Jahre im Vorbereitungsdienst be-
schäftigt ist ($ 2 Preuß. AGGVG.), sie erlassen hat, oder in dem
schon oben IV A. erwähnten Fall, wo eine Verfügung vom Gerichts-
schreiber entworfen und in dem irrigen Glauben, daß sie vom
Richter unterzeichnet sei, bekannt gemacht und ausgeführt ist.
Wird gegen eine solche Verfügung Beschwerde eingelegt, so muß
das Beschwerdegericht sie zurückweisen, da ja eine „Verfügung
des Gerichts erster Instanz“, eine „Entscheidung des Grundbuch-
amts“ ($ 19 FGG., $ 71 GBO.) gar nicht vorliegt, sondern nur
der Anschein einer solchen. Das Beschwerdegericht kann also
nicht die Scheinverfügung ihrer Richtigkeit nach prüfen und so
in’der Sache selbst entscheiden ?°; es wird aber, um eine Zurück-
weisung der Beschwerde zu vermeiden, das Amtsgericht anregen,
die Scheinverfügung aufzuheben. Lehnt der Amtsrichter dies ab,
so steht dem nichts im Wege, daß das Beschwerdegericht nun-
mehr jene erste angefochtene Verfügung als solche des Amts-
gerichts ansieht und auf ihre Richtigkeit prüft. Kommt die Rechts-
wirksamkeit der Verfügung vor einem anderen Gericht in Frage,
so hat dieses sie nach dem oben IIA Dargelegten als nichtig zu
behandeln, vorbehaltlich seiner Befugnis, beim Amtsrichter die
Aufhebung der Scheinverfügung zu beantragen.
20 So mit Recht Unger in ZZP. 36, 72. Die entgegengesetzte Ansicht
von JoSEF im Recht 03, 516, der auch SCHLEGELBERGER (Anm. 20 zu $ 19)
und GÜTHE (Anm. 16 zu $ 71 GBO.) beigetreten sind, kann nicht aufrecht
erhalten werden.