Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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des Reichsgerichts hat mit der hier vorliegenden Frage nichts zu 
tun. Dagegen ist natürlich der Tatsache vorhandener Geistes- 
krankheit des Urkundsbeamten erhebliche Bedeutung beizulegen, 
wenn der Beteiligte einwendet, seine Erklärung sei unrichtig be- 
urkundet. 
B. Im Zusammenhang hiermit steht die Frage, welche Wir- 
kung es hat, wenn die Verfügung in der freiwilligen Gerichts- 
barkeit erlassen ist von einer Person, der die Vertretung des 
Amtsgerichts gar nicht zusteht, so z. B. wenn ein Re- 
ferendar, der noch nicht zwei Jahre im Vorbereitungsdienst be- 
schäftigt ist ($ 2 Preuß. AGGVG.), sie erlassen hat, oder in dem 
schon oben IV A. erwähnten Fall, wo eine Verfügung vom Gerichts- 
schreiber entworfen und in dem irrigen Glauben, daß sie vom 
Richter unterzeichnet sei, bekannt gemacht und ausgeführt ist. 
Wird gegen eine solche Verfügung Beschwerde eingelegt, so muß 
das Beschwerdegericht sie zurückweisen, da ja eine „Verfügung 
des Gerichts erster Instanz“, eine „Entscheidung des Grundbuch- 
amts“ ($ 19 FGG., $ 71 GBO.) gar nicht vorliegt, sondern nur 
der Anschein einer solchen. Das Beschwerdegericht kann also 
nicht die Scheinverfügung ihrer Richtigkeit nach prüfen und so 
in’der Sache selbst entscheiden ?°; es wird aber, um eine Zurück- 
weisung der Beschwerde zu vermeiden, das Amtsgericht anregen, 
die Scheinverfügung aufzuheben. Lehnt der Amtsrichter dies ab, 
so steht dem nichts im Wege, daß das Beschwerdegericht nun- 
mehr jene erste angefochtene Verfügung als solche des Amts- 
gerichts ansieht und auf ihre Richtigkeit prüft. Kommt die Rechts- 
wirksamkeit der Verfügung vor einem anderen Gericht in Frage, 
so hat dieses sie nach dem oben IIA Dargelegten als nichtig zu 
behandeln, vorbehaltlich seiner Befugnis, beim Amtsrichter die 
Aufhebung der Scheinverfügung zu beantragen. 
20 So mit Recht Unger in ZZP. 36, 72. Die entgegengesetzte Ansicht 
von JoSEF im Recht 03, 516, der auch SCHLEGELBERGER (Anm. 20 zu $ 19) 
und GÜTHE (Anm. 16 zu $ 71 GBO.) beigetreten sind, kann nicht aufrecht 
erhalten werden.
	        
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