Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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C. Zu besprechen bleibt schließlich der (allerdings kaum 
praktische) Fall, daß die Verfügung im Verfahren der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit erlassen ist von einem als Richter angestellten 
Beamten, dem die Befähigung zum Richteramt abgeht. 
Hat ein solcher Richter mitgewirkt bei Erlaß der Beschwerde- 
entscheidung, so ist diese stets als auf Verletzung des Gesetzes 
beruhend aufzuheben, $ 27 FGG. mit $ 551 Z. 1 ZPO. Anderer 
Meinung hierüber ist PLANCK, Lehrbuch d. Zivilprozeßrechts $ 29 
Anm. 12, der lehrt: die in der Ernennung enthaltene, wenn auch 
irrige Entscheidung der dafür zuständigen Justizverwaltung über 
das Dasein der Voraussetzung der Ernennung sei von den Ge- 
richten ebenso anzuerkennen, wie die Entscheidung der Gerichte 
von der Justizverwaltung; die Ernennung eines Unfähigen mache 
diesen gleichwohl zum Richter. — Dem ist nicht beizutreten: 
vielmehr ist hier die Aufhebung der Entscheidung an einen Fehler 
geknüpft, der nicht im Verhalten des Gerichts selbst liegt, ohne 
Unterscheidung, wer sonst die Vorschriftswidrigkeit begangen hat; 
und auch die innere Bedeutung, die den gleichen Bildungszustand 
der deutschen Richter gewährleistenden Vorschriften der $$ 2. 
GVG. zukommt, läßt niemanden als Träger der Richtergewalt 
erscheinen, der nicht die „Fähigkeit zum Richteramt erlangt“ hat 
(UNGER, ZZP. 42, 146). Der „absolute Aufhebungsgrund“ des 
8 551 Z. 1 muß auch in dem hier besprochenen Fall zur An- 
wendung kommen: ist eine Person als Richter angestellt, die die 
Befähigung zum Richteramt nicht erlangt hat und erteilt diese 
den Erbschein oder bestellt sie den Vormund, so ist jene Person 
zwar Vertreter des Amtsgerichts, es liegt also zwar (im Gegen- 
satz zu dem oben zu B besprochenen Fall) eine beschwerdefähige 
Verfügung vor; aber die Verfügung ist von anderen Gerichten 
als nichtig zu behandeln und auf Beschwerde aufzuheben.
	        
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