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einer vermeintlichen Befugnis, die der Staat sich selbst nicht bei-
legt (z. B. Bestellung eines Vorstehers für die offene Handels-
gesellschaft, Festsetzung der Vergütung der Liquidatoren, Ent-
scheidung einer Meinungsverschiedenheit unter ihnen), oder wenn
für den Erlaß der Verfügung gesetzliche Voraussetzungen vorge-
schrieben sind, die so wesentlich sind, daß nach der erkennbaren
Absicht des Gesetzes bei ihrem Fehlen der Verfügung die Rechts-
wirkung versagt sein soll (z. B. Bestellung von Liquidatoren ohne
Antrag) oder wenn die Verfügung erlassen ist von einem sach-
lich unzuständigen Gericht. In allen anderen Fällen ist die Recht-
mäßigkeit der ın der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Ver-
fügung der Nachprüfung anderer Behörden entzogen, also für diese
bindend, mag der Richter auch bei ihrem Erlaß von unrichtigen
Voraussetzungen und Erwägungen geleitet sein.
4. Ob eine Eintragung im Grundbuch erfolgen soll, hat allein
der Richter als der alleinige Vertreter des Grundbuchamts zu be-
stimmen; folglich hat das Gesetz, wenn es von Eintragungen im
Grundbuch spricht und diese als Grundbuchsinhalt bezeichnet, nur
Eintragungen im Auge, die der Richter als der gesetzliche Ver-
treter der Grundbuchbehörde angeordnet hat. Das muß ange-
nommen werden, solange sich richt aus dem Gesetz zwingend
die entgegengesetzte Folgerung rechtfertigt; daraus folgt, daß die
s5 873 f., 892 ff. eine Eintragung voraussetzen, die auf Anord-
nung des Richters erfolgt ist. Liegt eine solche Anordnung vor
und bewirkt der Gerichtsschreiber die Eintragung versehent-
lich abweichend von der Anordnung, so liegt immerhin eine Ein-
tragung ı. S. des Gesetzes vor, die am öffentlichen Glauben des
Grundbuchs teilnimmt. Dagegen ist eine Einschreibung, die der
Gerichtsschreiber (oder gar sonst ein unbefugter Dritter) vor-
nimmt, ohne daß überhaupt eine Anordnung des Amtsrichters vor-
liegt oder die er in bewußter Abweichung von der Anordnung,
also vorsätzlich fälschlich bewirkt, keine Eintragung i. 8.
des $ 873 und nicht Inhalt des Grundbuchs ı. S. des $ 892.