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‘. Die Vorschriften der Amtszuchtgesetze, wonach ein gei-
steskranker Beamter zur Ruhe gesetzt werden soll und die
Feststellung dieses Zustandes nur in einem genau geregelten förm-
lichen Verfahren erfolgen darf, rechtfertigt den Schluß, daß die
bloße Tatsache eingetretener Geisteskrankheit den Verlust des
Amtes, also der Zuständigheit zu Amtshandlungen, nicht zur Folge
hat. Die Rechtsgültigkeit der Amtshandlungen wird danach nicht
dadurch berührt, daß der Beamte tatsächlich geisteskrank war,
und die Prozeßpartei kann folglich zu einem Nachweis in dieser
Riehtung nicht zugelassen werden. Der Gesetzgeber ging von der
Ansicht aus, daß die Befugnisse der Dienstaufsichtsbehörden und
die Vorschriften der Amtszuchtgesetze ausreichen, um Amtshand-
lungen eines Beamten, der geisteskrank ist, zu verhindern. Da-
nach ist eine Eintragung, eine Beurkundung, die Erteilung des
Erbscheins, die Bestellung des Vormundes, des Liquidators oder
Testamentsvollstreckers rechtswirksam, auch wenn der Richter bei
Erlaß dieser Verfügungen erweislich geisteskrank war.
8. Ersieht das Beschwerdegericht, daß die Verfügung, gegen
die die Beschwerde eingelegt ist, gar nicht von einem zur Ver-
tretung des Amtsgerichts Befähigten erlassen ist (so z. B. weil
der Gerichtsschreiber eine Verfügung ausgeführt hat in der irri-
gen Annahme, der Richter habe sie erlassen), so liegt keine Ver-
fügung des Gerichts erster Instanz ($ 19 FGG.) vor. Das Be-
schwerdegericht kann folglich die Richtigkeit dieser Scheinver-
fügung nicht prüfen, sie auch nicht aufheben, sondern es muß die
Beschwerde zurückweisen, vorbehaltlich seiner Befugnis, beim
Amtsrichter die Beseitigung der Scheinverfügung anzuregen. Lehnt
der Amtsrichter diese ab, so hat das Beschwerdegericht seine erste
angefochtene Verfügung als solche des Amtsgerichts anzusehen.
9. Hat bei der Beschwerdeentscheidung ein Richter mitge-
wirkt, der zwar als solcher angestellt ist, aber die Befähigung
zum Richteramt nicht erlangt hat, so liegt der absolute Auf-
hebungsgrund des $ 551 2. 1 ZPO. mit $ 27 FGG. vor. Zwar