Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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hat die Justizverwaltung über das Vorhandensein der Voraus- 
setzungen der Ernennung entschieden; aber ihre irrige Entschei- 
dung bindet das Gericht nicht und das Gesetz unterscheidet nicht, 
wer die Vorschriftswidrigkeit begangen hat. Ein so zum Richter- 
amt nicht Befähigter vertritt zwar als Amtsrichter das Amtsge- 
richt, als dessen Vertreter er bestellt ist, so daß seine Verfügungen 
beschwerdefähige Verfügungen des Gerichts erster Instanz ($ 19 
FGG.) sind; doch sind sie ohne Prüfung ihrer Richtigkeit vom 
Beschwerdegericht aufzuheben, weil der in $ 551 2.1 ZPO. und 
S 27 FGG. enthaltene Rechtsgedanke auch hier durchgreift.
	        
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