Zum Begriff des Staatsorgans und seiner
Tätigkeit.
Von
Rechtsanwalt und Notar Dr. BRUNO BEYER in Pr.-Eylau.
1. Die besondere Tätigkeit individuell bestimmter
Personen namens und im Auftrage des Staates.
Gewisse Rechtspflichten legt die Rechtsgemeinschaft individuell
bestimmten Personen auf, welche für ihre Erfüllung besonders
geeignet sind. Es handelt sich hierbei um Rechtspflichten, deren
Erfüllung nicht allgemein bestimmten Personen aufgetragen wer-
den kann, sondern die wegen ihrer Natur oder Wichtigkeit nur
individuell bestimmten Personen nach Prüfung ihrer Fähigkeiten
zu ihrer Erfüllung aufgetragen werden können. Wenn diese
individuell bestimmten Personen bei Erfüllung dieser Pflichten
namens der Rechtsautorität handeln sollen, kann man, eine Ana-
logie aus natürlichen Vorgängen gebrauchend, von Organen
der Rechtsgemeinschaft sprechen.
Die Grenzen, welche die privaten Rechtspflichten von den
Pflichten zu Handlungen namens der Rechtsgemeinschaftsautorität
trennen, sind allerdings flüssig, wie die Grenzen der Autorität
es sind, in deren Namen die letztgenannten Pflichten der Staats-
organe ausgeübt werden sollen: Dies sei an folgenden Beispielen
des preußisch-deutschen Rechts gezeigt. Fischereiaufseher privater