Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Bei der Abgrenzung der Tätigkeit staatlicher Organe von 
der der Privatpersonen handelt es sich lediglich um eine juristische 
Definition, die deßhalb zweckmäßig ist, weil diese Tätigkeits- 
arten trotz vieler Analogieen doch erfahrungsgemäß nach ver- 
schiedenen Grundsätzen geregelt sind. 
Die Organe anderer, weniger einheitlich organisierter Rechts- 
gemeinschaften als der Staaten sind naturgemäß viel weniger 
scharf von den anderen Gliedern der Gemeinschaft abzugrenzen 
wie die Staatsorgane von den privaten Staatsgliedern. 
Die Bestimmung einer Person zum Staatsorgan erfolgt mei- 
stens durch andere Staatsorgane, mitunter aber auch durch allge- 
mein bestimmte Privatpersonen (z. B. bei der Wahl durch solche 
Personen). 
2. Amtliches und privates Handeln in Erfüllung der 
Rechtspflichten. 
a. Allgemeines. 
In die Systeme der allgemeinen Staatslehre pflegen nur be- 
stimmte Grundsätze, nach denen die Pflichten der Staatsuntertanen 
im allgemeinen geregelt werden, aufgenommen zu werden. Wenn 
aber das allgemeine Staatsrecht die Aufgabe hat, die rechtliche 
Stellung zu erläutern, welche die der Staatsherrschaft unterwor- 
fenen Personen dem Staate gegenüber einnehmen (GEORG MEYER- 
Anscaütz, Lehrb. des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl., S. 60), 
so ist es immer mehr oder weniger willkürlich, wenn man ein- 
zelne Rechtspflichten (z. B. die durch das Vereinsrecht nor- 
mierten Beschränkungen) herausnimmt, die als „staatsrechtliche* 
Pflichten der Bürger bezeichnet werden. Zu den Aufgaben der 
Staatslehre gehört es vielmehr, die Grundsätze festzustellen, nach 
denen alle von Staaten im allgemeinen erlassenen Rechtsnormen 
sich richten. 
Das öffentliche Recht kann vom privaten nicht, wie es viel- 
fach geschieht, nach dem größeren oder geringeren Interesse, das
	        
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