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Bei der Abgrenzung der Tätigkeit staatlicher Organe von
der der Privatpersonen handelt es sich lediglich um eine juristische
Definition, die deßhalb zweckmäßig ist, weil diese Tätigkeits-
arten trotz vieler Analogieen doch erfahrungsgemäß nach ver-
schiedenen Grundsätzen geregelt sind.
Die Organe anderer, weniger einheitlich organisierter Rechts-
gemeinschaften als der Staaten sind naturgemäß viel weniger
scharf von den anderen Gliedern der Gemeinschaft abzugrenzen
wie die Staatsorgane von den privaten Staatsgliedern.
Die Bestimmung einer Person zum Staatsorgan erfolgt mei-
stens durch andere Staatsorgane, mitunter aber auch durch allge-
mein bestimmte Privatpersonen (z. B. bei der Wahl durch solche
Personen).
2. Amtliches und privates Handeln in Erfüllung der
Rechtspflichten.
a. Allgemeines.
In die Systeme der allgemeinen Staatslehre pflegen nur be-
stimmte Grundsätze, nach denen die Pflichten der Staatsuntertanen
im allgemeinen geregelt werden, aufgenommen zu werden. Wenn
aber das allgemeine Staatsrecht die Aufgabe hat, die rechtliche
Stellung zu erläutern, welche die der Staatsherrschaft unterwor-
fenen Personen dem Staate gegenüber einnehmen (GEORG MEYER-
Anscaütz, Lehrb. des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl., S. 60),
so ist es immer mehr oder weniger willkürlich, wenn man ein-
zelne Rechtspflichten (z. B. die durch das Vereinsrecht nor-
mierten Beschränkungen) herausnimmt, die als „staatsrechtliche*
Pflichten der Bürger bezeichnet werden. Zu den Aufgaben der
Staatslehre gehört es vielmehr, die Grundsätze festzustellen, nach
denen alle von Staaten im allgemeinen erlassenen Rechtsnormen
sich richten.
Das öffentliche Recht kann vom privaten nicht, wie es viel-
fach geschieht, nach dem größeren oder geringeren Interesse, das