— 3571 —
die Gesamtheit an der Erfüllung gewisser Rechtspflichten hat, ge-
schieden werden. Denn diese Scheidung gibt keine scharfe
Grenze, und andererseits kann man von jeder Rechtspflicht, wenn
sie auch anscheinend lediglich dem Privatinteresse eines anderen
dient, behaupten, daß ihre Erfüllung auch dem öffentlichen Inter-
esse dient. Die Scheidung ist vielmehr in der Weise zu voll-
ziehen, daß zunächst allgemeine Pflichten der Staatsuntertanen als
privates Recht und dann die besonderen Pflichten der Staatsorgane
als öffentliches Recht geschieden werden. Wie es Staatsorgane
gibt, die in weitestem Maße auf Befehle von Vorgesetzten zu ge-
horchen haben und auch nur auf solche Befehle hin tätig werden,
so gibt es auch privatrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse, bei
denen der eine Teil den Weisungen des andern in weitestem Maße
zu gehorchen verpflichtet ist, seine Rechtspflichten gegenüber denı
anderen im wesentlichen dadurch erfüllt, daß er nicht allgemein
übernommene Vertragsverpflichtungen erfüllt, sondern fortdauernd
ihm erteilte Spezialbefehle des anderen ausführt. Dies gilt z. B.
von den Rechtspflichten der Kinder gegenüber den Eltern, zum
Teil auch für die Pflichten des Gesindes gegenüber der Herrschaft.
Man spricht hier von Vereinigungen kraft Herrschaftsrechts im
Gegensatze zu den Vereinigungen auf genossenschaftlicher Grund-
lage. Für die tatsächliche Abhängigkeit des einen Menschen vom
anderen und den Umfang seiner Freiheitsbeschränkungen ist es
freilich weniger von Bedeutung, ob die Handlungen, die er zu-
gunsten jenes zu vollziehen rechtlich verpflichtet ist, auf besondere
Befehle jenes ausführt, als der, wie weit diese Handlungen gehen,
ob sie seine Tätigkeit vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nehmen. Die Abhängigkeit des modernen industriellen Arbeiters,
die durch privaten Vertrag entsteht, vom Unternehmer ist keine
geringere als die in jenen herrschaftlich organisierten Verbänden
des alten Rechts, obwohl der industrielle Arbeiter in der Haupt-
sache kraft des eingegangenen Vertrages seine Verbindlichkeiten
erfüllt, ohne ständig auf Spezialbefehle des Unternehmers warten