Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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zu müssen. Alle solche Sonderbefehle sind übrigens nichts An- 
deres als Ersuchen um die Erfüllung von Privatrechtspflichten, die 
im besonderen Interesse des Ersuchenden liegen. Solche Ersuchen 
können naturgemäß auch von dem wirtschaftlich schwächeren Teile 
ausgehen. Diejenigen Ersuchen des Unternehmers an seinen 
Lohnangestellten, welche sich auf die Erfüllung bestehender Ver- 
tragspflichten dieses beziehen, sind juristisch dasselbe wie z. B. 
das Ersuchen dieses Lohnangestellten um Auszahlung seines Lohnes 
durch den Unternehmer. Wo aber durch Ersuchen des Unter- 
nehmers die Pflichten des Angestellten erst entstehen, indem die 
Pflicht des Angestellten darauf geht, das zu tun, was ihm vom 
Unternehmer auf gewissen Gebieten geboten wird, handelt es sich 
um etwas von jenen Ersuchen Verschiedenes. Doch gibt es auch 
diesen analoge Pflichten des Unternehmers. So wird z. B. eine 
Unternehmerpflicht dadurch geschaffen, daß der Handlungsgehilfe 
seinen Prinzipal ersucht, ihm bei Beendigung des Dienstes ein 
Zeugnis über seine Leistungen und seine Führung auszustellen, 
Ebenso gibt es im Gebiete des öffentlichen Rechts Pflichten, die 
erst durch das Ersuchen eines vorgesetzten Organs entstehen; 
insbesondere liegen den „Exekutivbeamten“ zahlreiche solcher 
Pfichten ob. Die Bezeichnung „Exekutive“ für gewisse Zweige 
der Staatstätigkeit hat übrigens einen gegensätzlichen Sinn, indem 
gerade diese Staatstätigkeit dem handelnden Staatsorgan in weitem 
Umfange eigene Zweckmäßigkeitserwägungen zur Pflicht macht. 
Andere Staatstätigkeiten sind in engstem Anschlusse an die Nor- 
men zu vollziehen. Der Kaufmann erteilt seinem Angestellten 
auch Befehle zu Handlungen, die dieser auch ohne diese Befehle 
vorzunehmen verpflichtet wäre, er rügt die Nichtbefolgung von 
Rechtspflichten, läßt die Folgen, die sich an die Befolgung oder 
Nichtbefolgung der dem Angestellten ihm gegenüber obliegenden 
privaten Pflichten knüpfen, eintreten. Er lohnt also und straft 
in gewissem Sinne. Aber diese seine Feststellungen über die be- 
stehenden Pflichten seiner Angestellten sind im Recht der moder-
	        
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