— 374 —
in der Bestimmung individueller Personen zur Vornahme
bestimmter Handlungen namens der Rechtsgemeinschaft ist.
Nur soweit der Staat sich die ausschließliche Zuständigkeit
für gewisse Handlungen vorbehalten hat, können in der Tätigkeit
der dazu zuständigen Organe Besonderheiten gegenüber den pri-
vaten Rechtspflichten festgestellt werden. Die Pflichten, welche
gewissen Personen im allgemeinen auferlegt werden, sind nicht
nur in bezug auf ihre Wichtigkeit, sondern auch in bezug auf
die Formen, in welchen sie erfüllt werden müssen, den öffentlich-
rechtlichen Pflichten der Organe der Gemeinschaft ähnlich. Ein
typisches Beispiel hierfür ist der Seeschiffer, der, mit der Leitung
bestimmter Angelegenheiten betraut und lange Zeiten hindurch
von der tatsächlichen Macht der Staatsorgane getrennt, eine Fülle
privatrechtlicher Pflichten zu erfüllen hat, die sonst nur von
Staatsorganen als Öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllt werden.
Insbesondere hat der Schiffsführer eine gewisse Strafgewalt gegen-
über renitenten Schiffsleuten. Nach Artikel 7 des internationalen
Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel v.
14. 3. 1884 sollen die Eigentümer von Schiffen oder Fahrzeugen,
welche zu beweisen vermögen, daß sie, um einem unterseeischen
Kabel keinen Schaden zuzufügen, einen Anker, ein Netz oder ein
sonstiges Fischereigerät geopfert haben, von dem Eigentümer des
Kabels schadlos gehalten werden. Um den Anspruch auf solche
Schadloshaltung zu erlangen, muß, soweit möglich, sogleich nach
dem Vorfall, um denselben festzustellen, von dem Schiffsführer
ein auf die Aussagen der Mannschaften des Fahrzeuges gestütztes
Protokoll aufgenommen werden. Die staatliche Tätigkeit tritt
erst nach der Ankunft des Schiffers im Hafen ein. Er muß binnen
24 Stunden nach seiner Ankunft in dem ersten Hafen, nach wel-
chem er zurückkehrt, oder in welchem er Zuflucht sucht, vor den
zuständigen Behörden seine Erklärung abgeben.