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Dienstverpflichteten sind vergleichbar den allgemeinen Dienst-
instruktionen, die der Vorgesetzte den untergebenen Beamten zu
erteilen zuständig ist. Die besonderen Weisungen, welche der die
Dienste entgegennehmende Privatmann seinem Privatangestellten
zu geben befugt ist, sind vergleichbar den Spezialbefehlen der
Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen. Das Ungenügende
der bisherigen Scheidung zwischen privatem und öffentlichem
Recht ergibt sich aus der Tatsache, daß gewisse, den Staatsglie-
dern im allgemeinen obliegende Pflichten (z. B. die zur Steuer-
zahlung) mit der Begründung als Pflichten des öffentlichen Rechts
bezeichnet wurden, daß sie im öffentlichen Interesse lägen, wäh-
rend die privaten Rechtspflichten nur dem privaten Interesse be-
stimmter Personen dienten. Wie unzulänglich dieses Merkmal
zur begrifflichen Scheidung ist, ergibt sich daraus, daß gewisse,
allgemein als private Rechtspflichten bezeichnete (z. B. die der
Eitern zur Erziehung ihrer Kinder) ‚sicher in weit höherem Maße
den Interessen der Gesamtheit dienen wie andere unbedeutende
„öffentlich-rechtliche* Pflichten. Die Scheidung ist dadurch zu
vollziehen, daß man diejenigen Pflichten, welche individuell be-
stimmten Organen namens der Rechtsgemeinschaft obliegen, als be-
sondere Pflichten unter den allgemeinen hervorhebt. Dadurch
wird man auch der Mißlichkeit enthoben, in gewissen Fällen
(z. B. hinsichtlich des Gehaltsanspruchs der Beamten) ein aus
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Elementen gemischtes
undefinierbares Etwas anzunehmen.
Innerhalb der privaten wie der Öffentlichen Rechtspflichten
gibt der Rechtsnormenbegriff das grundlegende Unterscheidungs-
merkmal. Die von äußeren Autoritäten erlassenen Normen be-
zwecken die Hemmung in der Interessenverfolgung der Einzelnen
zum Zwecke der Interessenausgleichung innerhalb der Gemein-
schaft und die Stimulierung der Interessenbetätigung zum Zwecke
der Förderung der Gesamtinteressen. Beide Arten von Rechts-
normen finden sich in denen des privaten wie des öffentlichen