Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Rechts wieder, wenngleich viele von ihnen mittelbar dem einen 
und unmittelbar dem anderen Zwecke dienen. Daneben wird aber 
eine besondere Systematisierung der öffentlichen Rechtspflichten 
aus den Gesichtspunkten nötig, die auf dem Gebiete des privaten 
Rechts keine Analogieen finden, weil sie Handlungen betreffen, die 
nach staatlichem Recht nur von Staatsorganen vorgenommen 
werden dürfen. 
Ein grundlegender Unterschied in den Rechtspflichten wird 
dadurch herbeigeführt, daß derjenige, in dessen besonderem Inter- 
esse sie bestehen, auf ihre Erfüllung verzichten kann. Man un- 
terscheidet demgemäß die „im öffentlichen Interesse“ und die 
lediglich „im privaten Interesse“ bestehenden Rechtspflichten und 
rechnet zu den ersteren diejenigen, auf welche derjenige, zu dessen 
besonderen Gunsten sie bestehen, nicht verzichten kann, zu den 
letzteren die übrigen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß auch die 
verzichtbaren Pflichten im öffentlichen Interesse bestehen, d.h. im 
Interesse der Rechtsgemeinschaft, wie jede Rechtspflicht, und daß 
die Wirksamkeit eines Verzichts auf sie durch denjenigen, dem 
sie zu besonderem Nutzen gereichen, nur deshalb gegeben ist, 
weil dieser Verzicht eine Ausnahme sein wird, welche der die 
Pflichten anordnenden Norm keinen wesentlichen Abbruch tut. 
Andererseits sind andere Rechtspflichten, die auch die übliche 
Systematisierung unzweifelhaft zu den privaten rechnet, unverzicht- 
bar, z. B. gewisse Pflichten des einen Ehegatten gegenüber dem 
anderen usw. Unverzichtbar pflegen aber die Pflichten der Staats- 
organe auch seitens derjenigen zu sein, denen sie zu besonderem Nutzen 
gereichen. Denn ihre Handlungen gründen sich in besonderem 
Grade auf die Rechtsordnung und die Autorität, von der diese 
ausgeht. Durch die Berufung einer individuellen Person zu Hand- 
lungen namens der Rechtsgemeinschaft wird diese Person in bezug 
auf ihre amtliche Tätigkeit dem privaten Verkehr der Menschen 
in einer Weise gegenübergestellt, daß diese nicht in derselben 
Weise über diese Tätigkeit disponieren können wie über die von
	        
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