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Rechts wieder, wenngleich viele von ihnen mittelbar dem einen
und unmittelbar dem anderen Zwecke dienen. Daneben wird aber
eine besondere Systematisierung der öffentlichen Rechtspflichten
aus den Gesichtspunkten nötig, die auf dem Gebiete des privaten
Rechts keine Analogieen finden, weil sie Handlungen betreffen, die
nach staatlichem Recht nur von Staatsorganen vorgenommen
werden dürfen.
Ein grundlegender Unterschied in den Rechtspflichten wird
dadurch herbeigeführt, daß derjenige, in dessen besonderem Inter-
esse sie bestehen, auf ihre Erfüllung verzichten kann. Man un-
terscheidet demgemäß die „im öffentlichen Interesse“ und die
lediglich „im privaten Interesse“ bestehenden Rechtspflichten und
rechnet zu den ersteren diejenigen, auf welche derjenige, zu dessen
besonderen Gunsten sie bestehen, nicht verzichten kann, zu den
letzteren die übrigen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß auch die
verzichtbaren Pflichten im öffentlichen Interesse bestehen, d.h. im
Interesse der Rechtsgemeinschaft, wie jede Rechtspflicht, und daß
die Wirksamkeit eines Verzichts auf sie durch denjenigen, dem
sie zu besonderem Nutzen gereichen, nur deshalb gegeben ist,
weil dieser Verzicht eine Ausnahme sein wird, welche der die
Pflichten anordnenden Norm keinen wesentlichen Abbruch tut.
Andererseits sind andere Rechtspflichten, die auch die übliche
Systematisierung unzweifelhaft zu den privaten rechnet, unverzicht-
bar, z. B. gewisse Pflichten des einen Ehegatten gegenüber dem
anderen usw. Unverzichtbar pflegen aber die Pflichten der Staats-
organe auch seitens derjenigen zu sein, denen sie zu besonderem Nutzen
gereichen. Denn ihre Handlungen gründen sich in besonderem
Grade auf die Rechtsordnung und die Autorität, von der diese
ausgeht. Durch die Berufung einer individuellen Person zu Hand-
lungen namens der Rechtsgemeinschaft wird diese Person in bezug
auf ihre amtliche Tätigkeit dem privaten Verkehr der Menschen
in einer Weise gegenübergestellt, daß diese nicht in derselben
Weise über diese Tätigkeit disponieren können wie über die von