Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Eine andere Reihe von Vorschriften bestimmt das Amt, mit 
dem ein anderes Amt verbunden sein soll, insofern genauer, als 
es die Gattung von Aemtern, zu der jenes Amt gehören soll, 
bezeichnet. Der rechtliche Inhalt dieser Vorschriften ist der 
gleiche wie derjenige der vorhin angeführten Vorschriften, nur mit 
der Modifikation, daß hier der Beginn und Fortbestand des Amtes 
davon abhängt, daß der Amtsträger ein anderes Amt der be- 
stimmten Gattung bekleidet. Ist eine Behörde kollegialisch orga- 
nisiert, so kommen einerseits Fälle vor, in denen das Amt der 
sämtlichen Mitglieder der Behörde in dieser Weise mit einer an- 
deren Amtsgattung kumuliert ist*, anderseits solche Fälle, in 
denen die Mitgliedschaft nur einzelner Mitglieder mit einer 
bestimmten Amtsgattung oder die Mitgliedschaft der einen Mit- 
glieder mit dieser Amtsgattung, die Mitgliedschaft der anderen 
Mitglieder mit jener Amtsgattung verbunden ist. Dieser Um- 
stand begründet keine Verschiedenheit des rechtlichen Inhaltes der 
die Aemterkumulation anordnenden Vorschriften. Ist vorgeschrieben, 
daß die sämtlichen Mitglieder einer kollegialen Behörde ein 
anderes Amt von einer bestimmten Gattung bekleiden müssen, so 
hängt die Rechtswirkung der Uebertragung der Mitgliedschaft in 
der Behörde ebenso wie die Rechtswirksamkeit der Entstehung 
der Behörde als Ganzer davon ab, daß jedes einzelne Mitglied ein 
anderes Amt der bestimmten Gattung bekleidet. In gleicher 
Weise hängt dann, wenn nur für einen Teil der Mitgliederstellen 
die Kumulation mit einer anderen Amtsgattung oder für den 
einen Teil die Kumulation mit dieser, für den anderen Teil 
die Kumulation mit jener Amtsgattung vorgeschrieben ist, die 
  
  
* Beispiel: Das Amt eines Mitglieds des Geheimen Justizrats. Sämt- 
liche Mitglieder des Geheimen Justizrats müssen Mitglieder des Kammer- 
gerichts sein (Art. III des Ges. vom 26. April 1851, GS. 8. 181). 
5 Beispiel für Ersteres: Das Amt eines Mitglieds des Gerichtshofes zur 
Entscheidung der Kompetenzkonflikte. Wenigstens sechs der Mitglieder 
des Gerichtshofs müssen dem Oberlandesgericht in Berlin angehören ($ 2 
Abs. 1 Satz 1 der Kgl. Verordn. vom 1. August 1879, GS. 8. 573).
	        
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