Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Rechtswirksamkeit der Bestellung des einzelnen Mitgliedes der 
Behörde ebenso wie die Rechtswirksamkeit der Entstehung der 
Behörde als Ganzer davon ab, daß die gesetzmäßige Zahl der aus 
den Trägern der bestimmten Amtsgattungen zu berufenden Mit- 
glieder der Behörde erreicht bzw. nicht überschritten wird. 
Endlich ist es möglich, daß sich nach dem Inhalte der die 
Aemterkumulation anordnenden Vorschrift das Amt, mit dem ein 
bestimmtes anderes Amt verbunden sein soll, individuell be- 
stimmen läßt®, In diesen Fällen hängt der Erwerb eines be- 
stimmten Amtes davon ab, daß der in Aussicht genommene Träger 
desselben ein individuell bestimmtes Amt bekleidet. In gleicher 
Weise hängt der Fortbestand des Amtes davon ab, daß der Träger 
des Amtes jenes andere individuell bestimmte Amt bekleidet. 
Endigt letzteres Amt, so muß jenes Amt gleichfalls endigen. Eine 
Besonderheit weist diese Art der Aemterkumulation gegenüber den 
vorhin behandelten beiden Arten der Aemterkumulation insofern 
auf, als keines der beiden verbundenen Aemter endigen kann, ohne 
daß das andere Amt, mit dem es verbunden ist, endigt. 
Nachfolgend sollen die Grundsätze über die Verpflich- 
tung der Beamten zur Uebernahme gewisser Aemter außer dem 
Hauptamte dargestellt werden. 
° Beispiele: Das Amt des Gemeindevorstehers als des Jagdvorstehers 
($ 16 Abs. 2 Satz 2 der Jagdordnung). Das Amt der Oberpräsidenten von 
Westpreußen und Posen als Mitglieder der Ansiedelungskommission für 
Westpreußen und Posen ($ 1 der Verordn. vom 21. Juni 1886, GS. S. 159). 
Ferner das Amt der vom Könige von Preußen ernannten Mitglieder der 
Oberrechnungskammer als Mitglieder des Rechnungshofes für das Deutsche 
Reich. Das Gesetz betr. die Kontrolle des Bundeshaushalts für die Jahre 
1867—1869 vom 4. Juli 1868 (BGBl. S. 433) schrieb zwar vor, daß die Ober- 
rechnungskammer zum Zweck der Kontrolle des Bundeshaushalts usw. durch 
eine Vermehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfnis verstärkt werden solle. 
Diese neu hinzutretenden Mitglieder werden vom Bundesrate gewählt. Je- 
doch läßt der Wortlaut des Gesetzes keinen Zweifel, daß auch die übrigen, 
nicht vom Bundespräsidium angestellten Mitglieder dem Rechnungshofe 
angehören. So zutreffend ZOoRN, Staatsr. Bd. 1, 8.472, anders ARNDT, 
Staater. S. 417.
	        
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