Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Die Grundsätze des preußisch-deutschen Beamtenrechts über 
die Verpflichtung des Berufsbeamten zur Ausführung besonderer 
Aufträge sind nicht lediglich das Ergebnis einer positiven Gesetz- 
gebung der neuesten Zeit. Ebenso wie die Grundsätze über das 
Verbot der Nebenbeschäftigung der Beamten sind sie in lang- 
samer historischer Entwickelung entstanden und zwar wie jene in 
engstem Zusammenhang mit der Entwickelung der Idee des Be- 
rufsbeamtentums selbst. Wie jene haben auch diese ihre Wurzeln 
im kanonischen Recht. 
Eine Konstitution Innocenz III?” entschied auf die Anfrage 
eines Bischofs, daß ein Delegat des Papstes, der den erteilten 
Auftrag einem anderen Kleriker subdelegiert habe, das Recht habe, 
den Kleriker zur Uebernahme und Durchführung des Auftrages 
zu zwingen. Doch sollte die Uebertragung des Auftrages nicht 
nur zur Entlastung der Delegaten vorgenommen werden®. Auch 
sollte bei der Delegation darauf Obacht genommen werden, daß 
das übertragene Geschäft mit der Stellung der Subdelegaten und 
seinen persönlichen Verhältnissen vereinbar sei. 
Diese Vorschrift muß als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips 
angesehen werden, demzufolge der Kleriker verpflichtet ist, be- 
sondere Aufträge, die ihm von seinen Vorgesetzten erteilt werden, 
auszuführen, vorausgesetzt, daß dieselben der Würde und den 
persönlichen Verhältnissen des Klerikers entsprechen. Die Be- 
gründung dieses Satzes ergibt sich aus dem Inhalte der Willens- 
erklärung, die der Kleriker durch den Eintritt in den geistlichen 
Stand vollzieht. Der Kleriker schließt bei seinem Eintritt in den 
geistlichen Stand nicht einen Vertrag ab, bei dem ein Interessen- 
austausch zwischen zwei einander gegenüberstehenden Rechtssub- 
jekten stattfindet. Er widmet sich dem Dienste der Kirche im 
allgemeinen und übernimmt damit die Pflicht, sich in demselben 
verwenden zu lassen. „Dadurch, daß er ein bestimmtes Amt oder 
°C. 28 X. de off. iud. deleg. I 29. 
8 „... dummodo ipse exonerare se ipsum malitiose non quaerat.“
	        
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