Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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bestimmte Amtsfunktionen übertragen erhält und die ihm dadurch 
auferlegten Geschäfte ausübt, erfüllt er zwar diese Pflicht, aber 
ihre Erfüllung ist damit nicht vollkommen erschöpft. Kraft der- 
selben hat er auch in den Fällen, wo der für die Verwirklichung 
der kirchlichen Zwecke bestehende Aemterorganismus nicht aus- 
reicht, oder wo es gerechtfertigt erscheint, eine Tätigkeit durch 
einen andern als den in erster Linie dazu berufenen Amtsträger 
wahrnehmen zu lassen, aushilfsweise einzutreten“®. Er ist daher 
verpflichtet, jedweden Auftrag, vorausgesetzt immer nur. daß er 
seiner persönlichen und amtlichen Stellung entsprechend ist, zu 
übernehmen. Auch solche Aufträge sind nicht ausgenommen, 
deren Erledigung nicht nur vorübergehend die Zeit und Kraft des 
Klerikers in Anspruch nimmt !". 
Diese ideale kirchenrechtliche Auffassung vom Dienstverhält- 
nis des Berufsbeamten fand bei der Heranbildung des staatlichen 
Amtsrechts nicht ungehinderten Eingang. Im Gegensatze zum 
geistlichen Amt wurde das weltliche Amt zunächst als privat- 
rechtlicher Vertrag, als Dienstmietvertrag aufgefaßt. Diese Auf- 
fassung bedingte es, die Pflichten des Beamten danach zu be- 
stimmen, was Inhalt der bei Begründung des Beamtenverhältnisses 
getroffenen Vereinbarung ist, dem Beamten demgemäß statt un- 
gemessener gemessene Pflichten aufzuerlegen. 
Auch die GÖNNERsche Schrift über den Staatsdienst brachte 
den durch die historische Entwickelung angezeigten Rechtsgedanken 
®° HınscHkivus, Kirchenr. Bd. 3, S. 215. 
1% Die entgegenstehende Auffassung von HınscHIus a. a. O. verkennt 
die Grundidee des Klerikertums, die von HınscHıus selbst als Grundlage 
für die Annahme einer Pflicht zur Uebernahme vorübergehender Geschäfte 
angeführt wird. HınscHius begründet seine Auffassung damit, daß es wi- 
dersinnig sei, die Erfüllung dauernder Verpflichtungen von Jemandem, der 
sie nicht habe übernehmen wollen, zu verlangen und ihn für die Vernach- 
lässigung einer ihm aufgezwungenen Stellung verantwortlich zu machen. 
In seiner folgerichtigen Durchführung würde dieser Grundsatz dazu führen, 
auch für vorübergehende Aufträge eine Uebernahmepflicht des Kle- 
rikers zu verneinen.
	        
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