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nicht voll zur Entfaltung. Mit der Theorie von dem privatrecht-
lichen Kontraktsverhältnis zwischen dem Staatsdiener und dem
Staate räumte sie auf. An Stelle der aus einer locatio conductio
operarum folgenden setzte sie die auf der Staatsverfas-
sung und dem Gesetz beruhende staatsbürgerliche, durch ein-
seitigen Akt der zuständigen Behörde übertragenen Pflicht zur
Verwaltung der amtlichen Funktionen. Da Staatsdienste für alle
Staaten und alle Zweige der Staatsverwaltung ein unentbehrliches
Bedürfnis sind, so hat der Regent ein Recht, dieses Staatsbedürf-
nis zu bestreiten, ein Recht, dem eine aus dem „Staatenverein“
unmittelbar hervorgehende Staatsverbindlichkeit der
Untertanen entspricht!!. Dieses Prinzip führt GÖNNER mit
rückhaltloser Konsequenz durch. Dem Staatsdiener steht nach
GÖNNER eine Kognition darüber, ob ein Auftrag in seinen Amts-
kreis einschlage, nicht zu, „noch ist er befugt, dem Auftrag sich
zu entziehen, wenn auch nach der Organisation der Behörden ein
Geschäft offenbar zu einem anderen Amte ressortierte, z. B.
wenn dem Landrichter ein Geschäft aufgetragen würde, das unbe-
zweifelt zum Rentamte gehört“ 1°. Dabei betonte GÖNNER aber
zu sehr die sachliche Seite der Staatsdienerpflicht. GÖNNER
atomisiert die Staatsdienerpflicht. Staatsdienerpflicht ist bei GÖNNER
die Verpflichtung zur Vornahme der einzelnen Staatsdienste, auf
die sich das „Staatsbedürfnis“ bezieht. Die gesamten dem Staats-
diener obliegenden Verpflichtungen lassen sich in eine Reihe von
Teilverpflichtungen zerlegen. Durch die Summe der einzelnen
Funktionen, die dem Staatsdiener übertragen sind und deren jeder
eine Teilverpflichtung desselben entspricht, ist die Pflicht des
Staatsdieners erschöpft. Da der auf die Uebernahme des Amtes
gerichteten Erklärung des demnächstigen Staatsdieners eine juri-
stische Bedeutung nicht beigemessen wird, findet der in dieser
Erklärung möglicherweise zu findende Rechtsgedanke einer per-
11 GÖNNER, Der Staatsdienst S. 56.
12 GÖNNER a. a. O. S. 199 f.