Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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nicht voll zur Entfaltung. Mit der Theorie von dem privatrecht- 
lichen Kontraktsverhältnis zwischen dem Staatsdiener und dem 
Staate räumte sie auf. An Stelle der aus einer locatio conductio 
operarum folgenden setzte sie die auf der Staatsverfas- 
sung und dem Gesetz beruhende staatsbürgerliche, durch ein- 
seitigen Akt der zuständigen Behörde übertragenen Pflicht zur 
Verwaltung der amtlichen Funktionen. Da Staatsdienste für alle 
Staaten und alle Zweige der Staatsverwaltung ein unentbehrliches 
Bedürfnis sind, so hat der Regent ein Recht, dieses Staatsbedürf- 
nis zu bestreiten, ein Recht, dem eine aus dem „Staatenverein“ 
unmittelbar hervorgehende Staatsverbindlichkeit der 
Untertanen entspricht!!. Dieses Prinzip führt GÖNNER mit 
rückhaltloser Konsequenz durch. Dem Staatsdiener steht nach 
GÖNNER eine Kognition darüber, ob ein Auftrag in seinen Amts- 
kreis einschlage, nicht zu, „noch ist er befugt, dem Auftrag sich 
zu entziehen, wenn auch nach der Organisation der Behörden ein 
Geschäft offenbar zu einem anderen Amte ressortierte, z. B. 
wenn dem Landrichter ein Geschäft aufgetragen würde, das unbe- 
zweifelt zum Rentamte gehört“ 1°. Dabei betonte GÖNNER aber 
zu sehr die sachliche Seite der Staatsdienerpflicht. GÖNNER 
atomisiert die Staatsdienerpflicht. Staatsdienerpflicht ist bei GÖNNER 
die Verpflichtung zur Vornahme der einzelnen Staatsdienste, auf 
die sich das „Staatsbedürfnis“ bezieht. Die gesamten dem Staats- 
diener obliegenden Verpflichtungen lassen sich in eine Reihe von 
Teilverpflichtungen zerlegen. Durch die Summe der einzelnen 
Funktionen, die dem Staatsdiener übertragen sind und deren jeder 
eine Teilverpflichtung desselben entspricht, ist die Pflicht des 
Staatsdieners erschöpft. Da der auf die Uebernahme des Amtes 
gerichteten Erklärung des demnächstigen Staatsdieners eine juri- 
stische Bedeutung nicht beigemessen wird, findet der in dieser 
Erklärung möglicherweise zu findende Rechtsgedanke einer per- 
11 GÖNNER, Der Staatsdienst S. 56. 
12 GÖNNER a. a. O. S. 199 f.
	        
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