Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Auftrags seiner Vorgesetzten eine außerhalb der Sphäre seines 
Amtes liegende Tätigkeit entfaltet, so hat er damit nicht eine 
Verpflichtung zur vollständigen Aufopferung seiner persönlichen 
Kräfte für den Staatsdienst, sondern eine größere Menge von 
gesetzlichen Teilverpflichtungen erfüllt, ein Umstand, der in- 
folge des größeren Umfangs der dem Beamten entzogenen Mög- 
lichkeit zu anderweitiger Ausbeutung seiner Arbeitskraft eine höhere 
Besoldung rechtfertigt. 
Eine brauchbare Grundlage für die Annahme einer Verpflich- 
tung des Staatsdieners zu unentgeltlicher Uebernahme von Neben- 
ämtern liefern erst die neueren Anschauungen über den Berufs- 
staatsdienst, nach denen einerseits der Beamte seine ganze Zeit 
und Kraft im Staatsdienste aufzuwenden hat und anderseits die 
dem Beamten gezahlte Vergütung nicht mehr unter dem Gesichts- 
punkte der Gegenleistung, sondern unter dem Gesichtspunkte des 
Lebensunterhaltes betrachtet wird. 
Bei dem privatrechtlichen Dienstverhältnis bildet den 
Gegenstand der Dienstverpflichtung der dienenden Partei ein Kreis 
von Dienstleistungen, der sich seiner Art und seinem Umfange 
nach aus den bei Begründung des Dienstverhältnisses getroffenen 
Verabredungen bestimmen läßt. Leistungen, welche nach Art oder 
Umfang nicht in diesen Kreis hineinfallen, können nur auf 
Grund weiterer Parteivereinbarung. von dem dienstpflichtigen Teile 
verlangt werden. 
Anders beim Staatsdienstverhältnis. Auch hier 
läßt sich freilich der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses 
des Staatsdieners unter den Staat aus der Willenserklärung des 
Staatsdieners bei Begründung des Staatsdienerverhältnisses ent- 
nehmen. Aber der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses, 
das der Staatsdiener eingeht, ist ein anderer als der Gegenstand 
privatrechtlicher Verpflichtungen aus einem Dienstvertrage. Er 
erschöpft sich nicht in einzelnen bestimmten Leistungen des Staats- 
dieners. Die Dienste desselben empfangen vielmehr „nach Inhalt 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 26
	        
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