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Auftrags seiner Vorgesetzten eine außerhalb der Sphäre seines
Amtes liegende Tätigkeit entfaltet, so hat er damit nicht eine
Verpflichtung zur vollständigen Aufopferung seiner persönlichen
Kräfte für den Staatsdienst, sondern eine größere Menge von
gesetzlichen Teilverpflichtungen erfüllt, ein Umstand, der in-
folge des größeren Umfangs der dem Beamten entzogenen Mög-
lichkeit zu anderweitiger Ausbeutung seiner Arbeitskraft eine höhere
Besoldung rechtfertigt.
Eine brauchbare Grundlage für die Annahme einer Verpflich-
tung des Staatsdieners zu unentgeltlicher Uebernahme von Neben-
ämtern liefern erst die neueren Anschauungen über den Berufs-
staatsdienst, nach denen einerseits der Beamte seine ganze Zeit
und Kraft im Staatsdienste aufzuwenden hat und anderseits die
dem Beamten gezahlte Vergütung nicht mehr unter dem Gesichts-
punkte der Gegenleistung, sondern unter dem Gesichtspunkte des
Lebensunterhaltes betrachtet wird.
Bei dem privatrechtlichen Dienstverhältnis bildet den
Gegenstand der Dienstverpflichtung der dienenden Partei ein Kreis
von Dienstleistungen, der sich seiner Art und seinem Umfange
nach aus den bei Begründung des Dienstverhältnisses getroffenen
Verabredungen bestimmen läßt. Leistungen, welche nach Art oder
Umfang nicht in diesen Kreis hineinfallen, können nur auf
Grund weiterer Parteivereinbarung. von dem dienstpflichtigen Teile
verlangt werden.
Anders beim Staatsdienstverhältnis. Auch hier
läßt sich freilich der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses
des Staatsdieners unter den Staat aus der Willenserklärung des
Staatsdieners bei Begründung des Staatsdienerverhältnisses ent-
nehmen. Aber der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses,
das der Staatsdiener eingeht, ist ein anderer als der Gegenstand
privatrechtlicher Verpflichtungen aus einem Dienstvertrage. Er
erschöpft sich nicht in einzelnen bestimmten Leistungen des Staats-
dieners. Die Dienste desselben empfangen vielmehr „nach Inhalt
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 26