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und Umfang ihre Regelung durch das Interesse und durch die
Rechtsordnung des Staates, nicht durch kontraktmäßige Fixierung * "®,
Die Dienstpflicht des Beamten ist eine unbestimmte, ungemessene,
seine ganze Persönlichkeit erfassende.
Weiten Kreisen nicht nur der Laienbevölkerung sondern auch
der Beamtenschaft selbst ist allerdings diese Idealisierung des
Beamtenverhältnisses fremd. Auch heute noch herrscht in großem
Umfange ein Zustand, wie ihn eine Kabinettsordre vom 26. Juli
1800 !? dahin schilderte: „Fast allgemein werden die Stellen als
Pfründen betrachtet, deren Inhaber gerade nur so viel tun, als er-
forderlich, um den Gehalt zu erheben und mit möglichster Be-
quemlichkeit zu genießen.“ Gerade heute ist es daher erforder-
lich, erneut auf die ethische Bedeutung, die das geltende Recht
der Amtsübernahmeerklärung des Beamten zuweist, aufmerksam
zu machen. Auch heute noch gilt das schöne Wort PERTHES ®:
„Das Recht muß voraussetzen, daß die Beamten nicht allein des
ehrenvollen Unterhaltes wegen sich zu dem Staatsdienste gedrängt
haben, sondern daß es Liebe zum Staate sei, welche sie bewogen,
ihre Lebenstätigkeit zu seinem Besten aufzuwenden‘“.
Den primären Gegenstand des Dienstverhältnisses des
Staatsdieners bilden zwar einzelne bestimmte Leistungen: In erster
Linie erscheint der Beamte verpflichtet, das Amt im engeren Sinne,
einen bestimmten Komplex von staatlichen Geschäften zu verwalten.
Einen sekundären Gegenstand des Staatsdienerverhältnisses
bildet die durch die Amtsübernahmeerklärung hervorgerufene per-
sönliche Hingabe des Beamten an den Staat., Diese persönliche
Hingabe bildet nicht den Gegenstand einer obligatorischen Ver-
pflichtung des Beamten, sie ist vielmehr Gegenstand einer Art
familienrechtlicher Verfügungsgewalt des Staates über die Person
des Beamten. Dadurch, daß der Staat diese persönliche Hin-
18 LABAND, Staater., 5. Aufl., Bd. 1, S. 442 (8 44).
1% Bei PERTHES, Staatsdienst in Preußen $. 86.
20 Staatsdienst in Preußen S. 86.