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gabe des Beamten geltend macht, entstehen einzelne bestimmte
Verpflichtungen des Beamten außer den von ihm zunächst über-
nommenen Pflichten seines Amtes. Eine Geltendmachung jener
persönlichen Hingabe kann vorzugsweise dadurch erfolgen, daß
dem Beamten besondere Nebenaufträge und Nebenämter neben
dem zunächst verwalteten Amte übertragen werden ®!,
Hiernach ergiebt sich von selbst, daß die Versehung von
Nebenämtern einen Anspruch auf besondere Remuneration nicht
begründet. Der Beamte, der ein Nebenamt übernimmt, tritt nicht
zu dem Staate in ein Kontraktsverhältris; er handelt in Erfüllung
der Pflichten, die ihm seine Stellung als Berufsbeamter auferlegt.
Da aber der Staat ihm in dieser Stellung nicht etwa eine Gegen-
leistung für seine Dienste, sondern den Lebensunterhalt
gewährt, so kann keine Rede davon sein, daß die Gegenleis-
tung des Staates für die vom Beamten im Nebenamte geleisteten
21 Zustimmend H. SCHULZE, Deutsch. Staatsr. Bd. 1, S. 328, BRAND,
RBeamtG., Anm. 4c zu $ 10. In der Literatur findet sich die Frage vom
grundsätzlichen Standpunkte kaum erörtert. In der Behandlung einer
Spezialfrage zeigt sich, daß die Meinungen in diesem Punkte noch
sehr geteilt sind. Es handelt sich um die Frage, ob ein Reichsbeamter
verpflichtet ist, das Amt eines Mitglieds einer Disziplinarkammer oder des
Disziplinarhofs ($ 95 RBeamtG.) anzunehmen. Der Vertreter des Bundes-
rats hat bei Beratung des Reichsbeamtengesetzes im Reichstage diese Frage
bejaht (Sten. Ber. 1872, S. 711). THaUDICHUM, Reichsbeamtenr., Anm. 2 zu
$ 93 RBeamtG., bejaht die Frage mit der zutreffenden Begründung, „weil
jeder Beamte verbunden ist, außerordentliche Aufträge zu besorgen und
Nebenämter, die seinem Berufe nicht fernstehen, zu versehen.“ Aehn-
lich SCHULZE, RBeamtG., Anm. 1 zu $ 95. Dagegen verkennt PıEPER,
RBeamtG., Anm. 2 zu $ 93, der die Reichsbeamten für verpflichtet erklärt,
die Wahl zum Mitglied des Disziplinargerichts anzunehmen, weil in der
Uebertragung der disziplinarrechtlichen Funktionen eine Erweiterung ihrer
reichsamtlichen Pflichten liege, die sich jeder Beamte gefallen lassen müsse,
die rechtliche Natur der Funktionen eines Mitglieds des Disziplinargerichts
als eines besonderen Amtes. Die gleiche Begründung wie PIEPER gibt
BRAND, RBeamtG., Anm. 4 zu $ 93. KANNGIEsSSsER, R. der RBeamt., Bem.
3 zu & 86, verneint das Bestehen einer Pflicht der Reichsbeamten zur Ueber-
nahme des Amtes eines Mitglieds eines Disziplinargerichts.
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