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Dienste erhöht werden müsse. Im Grunde genommen ist ja die
Leistung der Beamten keine außergewöhnliche, da er in jedem
Falle, sowohl dann, wenn ihm ein Nebenamt übertragen ist, als
auch, wenn dies nicht. geschehen ist, seine gesamten Kräfte
im Staatsdienste aufzuwenden hat.
Wesentlich ist, wie wir schon früher sahen, dem Berufsbe-
amtenverhältnis eine derartige persönliche Hingabe des Beamten
an den Staat nicht; zu der Zeit, als man das Staatsdienerverhält-
nis als privatrechtliches Kontraktverhältnis faßte, erschöpfte sich
der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses des Staatsdieners
in einzelnen bestimmten Leistungen. Aus dieser Anschauungs-
weise erklärt es sich, daß die ältere preußische Gesetzgebung ?°?
eine Pflicht des Beamten zur unentgeltlichen Uebernahme von
Nebenaufträgen ausdrücklich konstatiert. Die Beamtengesetzgebung
des Reiches kennt eine derartige ausdrückliche Vorschrift nicht.
Dieser Umstand hindert aber nicht, für das Reichsrecht im we-
sentlichen die gleichen Grundsätze hinsichtlich der Verpflichtung
des Beamten zur Uebernahme von Nebenämtern anzuerkennen wie
für das preußische Recht. Für das Reichsrecht ergeben dieselben
sich aus den oben angegebenen prinzipiellen Gesichtspunkten.
Den Gegenstand der hier zu erörternden Verpflichtung des
Beamten bildet ein ihm von der zuständigen Behörde zur Ver-
waltung neben seinem Hauptamte übertragener Kreis von Ge-
schäften amtlicher Art, die mit den Geschäften, die der Beamte
schon zufolge seines Hauptamtes zu besorgen hat, inhaltlich
verwandt sind. Unter amtlichen Geschäften in dem hierher
gehörigen Sinne ist nur eine Tätigkeit im Dienste des Staates,
dem der Beamte schon im Hauptamte Dienste schuldet, zu ver-
stehen. Daraus ergibt sich einmal, daß der Beamte keine Neben-
beschäftigung zu übernehmen braucht, die lediglich den Privat-
22 Vgl. 88 1, 4, 5 der Verordn. wegen Vergütigung der Diäten und
Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegen-
heiten, vom 28. Juni 1825 (GS. S. 163).