Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Dienste erhöht werden müsse. Im Grunde genommen ist ja die 
Leistung der Beamten keine außergewöhnliche, da er in jedem 
Falle, sowohl dann, wenn ihm ein Nebenamt übertragen ist, als 
auch, wenn dies nicht. geschehen ist, seine gesamten Kräfte 
im Staatsdienste aufzuwenden hat. 
Wesentlich ist, wie wir schon früher sahen, dem Berufsbe- 
amtenverhältnis eine derartige persönliche Hingabe des Beamten 
an den Staat nicht; zu der Zeit, als man das Staatsdienerverhält- 
nis als privatrechtliches Kontraktverhältnis faßte, erschöpfte sich 
der Gegenstand des Unterordnungsverhältnisses des Staatsdieners 
in einzelnen bestimmten Leistungen. Aus dieser Anschauungs- 
weise erklärt es sich, daß die ältere preußische Gesetzgebung ?°? 
eine Pflicht des Beamten zur unentgeltlichen Uebernahme von 
Nebenaufträgen ausdrücklich konstatiert. Die Beamtengesetzgebung 
des Reiches kennt eine derartige ausdrückliche Vorschrift nicht. 
Dieser Umstand hindert aber nicht, für das Reichsrecht im we- 
sentlichen die gleichen Grundsätze hinsichtlich der Verpflichtung 
des Beamten zur Uebernahme von Nebenämtern anzuerkennen wie 
für das preußische Recht. Für das Reichsrecht ergeben dieselben 
sich aus den oben angegebenen prinzipiellen Gesichtspunkten. 
Den Gegenstand der hier zu erörternden Verpflichtung des 
Beamten bildet ein ihm von der zuständigen Behörde zur Ver- 
waltung neben seinem Hauptamte übertragener Kreis von Ge- 
schäften amtlicher Art, die mit den Geschäften, die der Beamte 
schon zufolge seines Hauptamtes zu besorgen hat, inhaltlich 
verwandt sind. Unter amtlichen Geschäften in dem hierher 
gehörigen Sinne ist nur eine Tätigkeit im Dienste des Staates, 
dem der Beamte schon im Hauptamte Dienste schuldet, zu ver- 
stehen. Daraus ergibt sich einmal, daß der Beamte keine Neben- 
beschäftigung zu übernehmen braucht, die lediglich den Privat- 
22 Vgl. 88 1, 4, 5 der Verordn. wegen Vergütigung der Diäten und 
Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegen- 
heiten, vom 28. Juni 1825 (GS. S. 163).
	        
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