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zwecken seiner vorgesetzten Behörde zu dienen bestimmt ist.
„Dasselbe Individuum, das als Organperson einer anderen Organ-
person subordiniert ist, steht als Gliedperson eben jenem anderen
Individuum unabhängig gegenüber; daher gibt es keine Gehorsams-
pflicht des Beamten für Befehle, die über die Organsphäre hinaus
in die gliedschaftliche hinübergreifen, die den Inhalt seines indi-
viduellen Willens bestimmen oder ihn dem individuellen Willen
des Vorgesetzten dienstbar machen würden“ ®®, Des Weiteren er-
gibt sich daraus, daß der Beamte nie zur Uebernahme eines
Nebenamtes oder Nebenauftrages für einen anderen Staat, als dem
er im Hauptamte dient, verpflichtet ist. Die nicht selten vor-
kommende Uebertragung von Reichsämtern an preußische Landes-
beamte ?* kann daher nie zufolge einer entsprechenden Verpflich-
tung des preußischen Beamten zustande gekommen sein ®’. Den
Grundsatz, wonach die amtliche Tätigkeit, die den Gegenstand des
Nebenauftrages oder Nebenamtes bildet, der ım Hauptamte ge-
übten Tätigkeit artverwandt sein muß, wird man eng auszu-
legen haben. Nur dann, wenn die amtliche Tätigkeit im Neben-
amte völlig anders geartet ist als diejenige des Hauptamtes, be-
steht keine Pflicht zur Uebernahme des Nebenamtes. Wann dies
der Fall ist, läßt sich fast immer nur nach den Umständen des
23 Preuss, Städt. Amtsr. S. 302. S. auch LABAND, Staatsr., 5. Aufl,
Ba. 1, S. 460 ($ 47 IL 2).
2* 7.B. die Besetzung der mit Richtern zu besetzenden Stellen der
Mitglieder der in Preußen belegenen Disziplinarkammern mit in der Lan-
desjustiz tätigen Richtern.
25 In dieser Beziehung ist von Interesse die badische Verordnung vom
10. Juli 1909, den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, die in $ 34
litt, b vorschreibt: „Die Beamten können die Uebernahme von Neben-
ämtern und Nebenbeschäftigungen im staatlichen Dienste, die ihrer Vor-
bildung und dienstlichen Stellung entsprechen, nicht verweigern, oder von
der Zuweisung einer Vergütung dafür abhängig machen; das Gleiche gilt
für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, deren Uebernahme für die
Reichsverwaltung dem Beamten durch die zuständige Staatsstelle auf-
getragen wird.“