Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Einzelfalles beurteilen. Jedoch läge zwischen der amtlichen Tätig- 
keit des Nebenamtes und derjenigen des Hauptamtes ein derar- 
tiges Mißverhältnis, das den Beamten zur Verweigerung der 
Uebernahme des Nebenamtes berechtigen würde, z. B. immer 
dann vor, wenn einem höheren Beamten ein Amt, welches die 
Verrichtung von Subalterngeschäften zum Gegenstande hat, zuge- 
mutet werden sollte‘. Auch besteht dann keine Pflicht des Be- 
amten zur Uebernahme des Nebenamtes, wenn die nebenamtliche 
Tätigkeit der Vorbildung und Befähigung des Beamten in keiner 
Weise entspricht oder der sonstigen amtlichen Tätigkeit oder der 
Würde des Amtes erheblichen Eintrag tun würde °. 
Gegenstand der Verpflichtung des Beamten ist die Uebernahme 
des Nebenamtes nicht in dem Sinne, daß für den Beamten zu- 
nächst nur eine Verpflichtung bestände, eine Willenserklärung 
des Inhaltes abzugeben, daß er die mit dem Amte verbundenen 
Pflichten übernehme. Vielmehr ist Gegenstand der Verpflichtung 
des Beamten unmittelbar die Versehung der Amtsfunktionen, die 
den Gegenstand des Nebenamtes bilden. Die Erklärung der kom- 
petenten Behörde, daß der Beamte das Nebenamt zu übernehmen 
habe, hat zur unmittelbaren Folge, daß in dem Augenblicke, wel- 
chen die kompetente Behörde als den Beginn des Nebenamtes 
bezeichnet hat, die mit dem Nebenamte verbundenen Pflichten in 
der Person des Beamten, der zur Uebernahme des Amtes aufge- 
fordert ist, zur Entstehung gelangen. Die Uebernahme auf Grund 
einer Willenserklärung des mit dem Amte Betrauten bildet kein 
Begriffsmerkmal des Amtes. Nicht jedes Amt wird nur auf Grund 
einer freien Willensentschließung des zukünftigen Amtsträgers zur 
Entstehung gebracht. Allerdings entstehen grundsätzlich 
  
  
26 7. B. besteht keine Pflicht eines Oberförsters zur Uebernahme eines 
Amtes als Amtsvorsteher. In der Praxis kommt eine Verbindung dieser 
beiden Aemter nicht selten vor. Vgl. die Verf. d. Finanzmin. vom 20. März 
1874 (MinBl. d. i. V. S. 136). 
?” H. SCHULZE, Deutsch. Staatsr. Bd. 1, S. 328, BRAND, RBeantG., 
Anm. 4c zu $ 10.
	        
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