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Einzelfalles beurteilen. Jedoch läge zwischen der amtlichen Tätig-
keit des Nebenamtes und derjenigen des Hauptamtes ein derar-
tiges Mißverhältnis, das den Beamten zur Verweigerung der
Uebernahme des Nebenamtes berechtigen würde, z. B. immer
dann vor, wenn einem höheren Beamten ein Amt, welches die
Verrichtung von Subalterngeschäften zum Gegenstande hat, zuge-
mutet werden sollte‘. Auch besteht dann keine Pflicht des Be-
amten zur Uebernahme des Nebenamtes, wenn die nebenamtliche
Tätigkeit der Vorbildung und Befähigung des Beamten in keiner
Weise entspricht oder der sonstigen amtlichen Tätigkeit oder der
Würde des Amtes erheblichen Eintrag tun würde °.
Gegenstand der Verpflichtung des Beamten ist die Uebernahme
des Nebenamtes nicht in dem Sinne, daß für den Beamten zu-
nächst nur eine Verpflichtung bestände, eine Willenserklärung
des Inhaltes abzugeben, daß er die mit dem Amte verbundenen
Pflichten übernehme. Vielmehr ist Gegenstand der Verpflichtung
des Beamten unmittelbar die Versehung der Amtsfunktionen, die
den Gegenstand des Nebenamtes bilden. Die Erklärung der kom-
petenten Behörde, daß der Beamte das Nebenamt zu übernehmen
habe, hat zur unmittelbaren Folge, daß in dem Augenblicke, wel-
chen die kompetente Behörde als den Beginn des Nebenamtes
bezeichnet hat, die mit dem Nebenamte verbundenen Pflichten in
der Person des Beamten, der zur Uebernahme des Amtes aufge-
fordert ist, zur Entstehung gelangen. Die Uebernahme auf Grund
einer Willenserklärung des mit dem Amte Betrauten bildet kein
Begriffsmerkmal des Amtes. Nicht jedes Amt wird nur auf Grund
einer freien Willensentschließung des zukünftigen Amtsträgers zur
Entstehung gebracht. Allerdings entstehen grundsätzlich
26 7. B. besteht keine Pflicht eines Oberförsters zur Uebernahme eines
Amtes als Amtsvorsteher. In der Praxis kommt eine Verbindung dieser
beiden Aemter nicht selten vor. Vgl. die Verf. d. Finanzmin. vom 20. März
1874 (MinBl. d. i. V. S. 136).
?” H. SCHULZE, Deutsch. Staatsr. Bd. 1, S. 328, BRAND, RBeantG.,
Anm. 4c zu $ 10.