Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Aemter nur zufolge einer Willenserklärung des mit dem Amte zu 
Betrauenden. Dies ist aber nur eine Folge des Grundsatzes, wo- 
nach im allgemeinen niemandem ein Amt wider seinen 
Willen übertragen werden kann. Wo aber das Gesetz bestimmt, 
daß jemand sich ein Amt auferlegen lassen muß, da entstehen 
grundsätzlich sogleich mit der Erklärung des zuständigen Organs, 
daß der Verpflichtete das Amt versehen solle, die mit dem Amte 
verbundenen Pflichten. 
Eine Verpflichtung zur Uebernahme von Nebenämtern in dem 
dargelegten Umfange liegt nur dem Berufsbeamten ob. Der In- 
haber eines Ehrenamtes kann ebenso wie eine Privatperson nur 
bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, die dies 
anordnet, zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenaufträgen 
für verpflichtet erachtet werden. Der Inhaber eines Ehrenamtes, 
hat nicht seine ganze Zeit und Kraft dem Staate zur Verfügung 
gestellt, eine Hingabe der Person für die Zwecke des Staates 
liegt bei ihm ebensowenig vor wie bei einer Privatperson. Der 
Umfang der zu dem Ehrenamte als objektiver Institution gehören- 
den Funktionen kann zwar auch wider den Willen des Amts- 
inhabers erweitert werden: Die Kompetenz des als Ehrenamt 
verwalteten Amtes kann in örtlicher und sachlicher Beziehung 
vergrößert werden. Dagegen kann eine nicht zu dem Anıte ge- 
hörende Tätigkeit dem Inhaber des Ehrenamtes nicht in der Form 
wider seinen Willen übertragen werden, daß die Tätigkeit nicht 
gleichzeitig Gegenstand des bisher verwalteten Amtes wird, sondern 
ein besonderer Auftrag, ein besonderes Amt bleibt. Jene Erwei- 
terung des Kompetenzkreises in örtlicher oder sachlicher Beziehung 
hat eine ganz andere rechtliche Bedeutung als die Uebertragung 
eines Nebenamtes. Jene ist Gegenstand des Behördenrechts, 
während die Rechtsgrundsätze über die Verpflichtung zur Ueber- 
nahme von Nebenämtern Bestandteil des Amtsrechts im subjek- 
tirem Sinne, des Beamtenrechts sind. Bei der Erweiterung des 
Kompetenzkreises werden — zutreffendenfalls — zwei Aemter als
	        
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