Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Arbeitsleistung, einer besonderen Pflichttreue jenes Beamten 
vor Augen steht, bestrebt sein, ihre eigene Tätigkeit, die ihnen 
einen größeren Teil ihrer Arbeitskraft zu ihrer Verfügung beläßt, 
besonders sorgfältig zu verrichten. Auf der anderen Seite muß 
die Tatsache, daß zahlreiche entlohnte Aemter bestehen, die An- 
schauung fördern, daß das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges 
Vertragsverhältnis sei, bei dem Leistung um Gegenleistung ge- 
messen werde, daß der Beamte lediglich zu Diensten verpflichtet 
sei, die der ihm gewährten Entschädigung entsprechen, und daß 
demgemäß Quantität und Qualität der Dienste je nach der dem 
Beamten gewährten Besoldung hinauf- oder herabgesetzt werden 
dürfe. Außerdem ist nicht zu verkennen, daß die Tatsache, daß 
nur einzelne Amtsinhaber Nebenämter bekleiden können, einen 
Wettlauf der Beamten nach solchen Stellen zur Folge hat, der 
seinerseits das Strebertum befördert, der das gegenseitige Ver- 
hältnis der Beamten desselben Ressorts zu beeinträchtigen und das 
Zusammenwirken derselben zu gefährden geeignet ist. 
Jene Konsequenz, daß die unbesoldeten Nebenämter die Regel, 
die besoldeten Nebenämter aber die Ausnahme darstellen sollten, 
hat die Staatspraxis bisher nicht gezogen. Vielmehr erscheint 
gerade umgekehrt das entlohnte Nebenamt als die Regel, während 
das nicht entlohnte die Ausnahme bildet. Diese Tatsache beweist, 
daß auf einem der wichtigsten Gebiete des Beamtenrechtes die in 
der Theorie herangebildeten Grundanschauungen über das Berufs- 
beamtenverhältnis praktisch noch nicht durchgeführt sind, und es 
muß der Zukunft überlassen bleiben, die Ueberbleibsel einer veral- 
teten Theorie auch in der Praxis zu beseitigen °®. 
  
  
28 Diese Beibehaltung des älteren Rechtszustandes mag dadurch be- 
günstigt worden sein, daß in den Staats- und Reichshaushaltsetats bei den 
Positionen, welche die Remunerationen für Nebenämter enthalten, zunächst 
nicht genügend hervortritt, daß es sich um Nebenämter handelt, und des 
weiteren, von welchen Beamten dieselben bekleidet werden. Meist werden 
die nebenamtlichen Bezüge unter der Bezeichnung „Remunerationen“ auf- 
geführt. Sie erscheinen aber dann häufig mit Remunerationen für kommis-
	        
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