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Arbeitsleistung, einer besonderen Pflichttreue jenes Beamten
vor Augen steht, bestrebt sein, ihre eigene Tätigkeit, die ihnen
einen größeren Teil ihrer Arbeitskraft zu ihrer Verfügung beläßt,
besonders sorgfältig zu verrichten. Auf der anderen Seite muß
die Tatsache, daß zahlreiche entlohnte Aemter bestehen, die An-
schauung fördern, daß das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges
Vertragsverhältnis sei, bei dem Leistung um Gegenleistung ge-
messen werde, daß der Beamte lediglich zu Diensten verpflichtet
sei, die der ihm gewährten Entschädigung entsprechen, und daß
demgemäß Quantität und Qualität der Dienste je nach der dem
Beamten gewährten Besoldung hinauf- oder herabgesetzt werden
dürfe. Außerdem ist nicht zu verkennen, daß die Tatsache, daß
nur einzelne Amtsinhaber Nebenämter bekleiden können, einen
Wettlauf der Beamten nach solchen Stellen zur Folge hat, der
seinerseits das Strebertum befördert, der das gegenseitige Ver-
hältnis der Beamten desselben Ressorts zu beeinträchtigen und das
Zusammenwirken derselben zu gefährden geeignet ist.
Jene Konsequenz, daß die unbesoldeten Nebenämter die Regel,
die besoldeten Nebenämter aber die Ausnahme darstellen sollten,
hat die Staatspraxis bisher nicht gezogen. Vielmehr erscheint
gerade umgekehrt das entlohnte Nebenamt als die Regel, während
das nicht entlohnte die Ausnahme bildet. Diese Tatsache beweist,
daß auf einem der wichtigsten Gebiete des Beamtenrechtes die in
der Theorie herangebildeten Grundanschauungen über das Berufs-
beamtenverhältnis praktisch noch nicht durchgeführt sind, und es
muß der Zukunft überlassen bleiben, die Ueberbleibsel einer veral-
teten Theorie auch in der Praxis zu beseitigen °®.
28 Diese Beibehaltung des älteren Rechtszustandes mag dadurch be-
günstigt worden sein, daß in den Staats- und Reichshaushaltsetats bei den
Positionen, welche die Remunerationen für Nebenämter enthalten, zunächst
nicht genügend hervortritt, daß es sich um Nebenämter handelt, und des
weiteren, von welchen Beamten dieselben bekleidet werden. Meist werden
die nebenamtlichen Bezüge unter der Bezeichnung „Remunerationen“ auf-
geführt. Sie erscheinen aber dann häufig mit Remunerationen für kommis-